Die Online-Datingagentur Parship hat ihren Usern bei der Wahrnehmung des 2-wöchigen Rücktrittsrechts große Beträge in Rechnung gestellt - bis das Landgericht Hamburg dieser Vorgehensweise widersprochen hat. Diese Wertersatzansprüche hat das OLG nun wieder zugelassen. Im Widerrufsfall kann die Online-Datingagentur Parship von ihren Usern bis zu 75 Prozentpunkte des vertragsgemäß festgelegten Gesamtbetrages fordern, hat das OLG Hamburg in einem inzwischen bekannten Beschluss (v. 02.03.2017, Az. 3 U 122/14) entschieden.
Das Verbraucherzentrum Hamburg hatte mit seiner Beschwerde vor dem LG eine Unterlassungsklage gegen die Online-Datingagentur erhoben und sich gegen seinen Schadenersatzanspruch durchgesetzt. Im zugrunde liegenden Falle sollte ein Benutzer 202,41 EUR Entschädigung für den Wert der nach Ausübung seines Widerrufsrechts gemachten Kontaktdaten leisten, trotz Widerruf.
Das Verbraucherzentrum machte geltend, dass das Vermittlerportal die Konsumenten mit seiner Forderung nach Wertersatz irregeführt und damit gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe. Die verlangte Entschädigung wäre angemessen, um den Konsumenten den Eindruck zu vermitteln, dass sie für die Nutzung der Dienstleistung bis zum Widerruf ein unverhältnismäßig hohes "Reuegeld", bezogen auf den vertraglich festgelegten Kaufpreis, bezahlen müssen.
Darüber hinaus hat Parship keinen Vergütungsanspruch, da ihm keine Kosten entstehen, die innerhalb der ersten vierzehn Tage nach Eigenkapitalpunkten erstattet werden könnten. Der Widerruf verliert seine Bedeutung, wenn der Konsument trotz des behaupteten Widerspruchs bis zu 75 v. H. des gesamten Kaufpreises in einem Kaufvertrag zahlt. Durch die Geltendmachung von Schadenersatz im Widerrufsfall handelt das Unternehmertum nicht missverständlich im Rahmen von 5 Abs. 1 UWG.
Parship hat dagegen das Recht auf Entschädigung bei Wertminderung. Ebenso wenig ist die Bemessungsgrundlage auf der Grundlage der Pauschale statt der Einzeltage bis zum Widerruf, um ihr zu widersprechen. Laut den Richtern muss Parship nicht unbedingt die Vergütung pro rata temporis errechnen. Abweichend von der Sichtweise der Konsumentenzentrale ist nicht erkennbar, dass eine andere Berechnungsmethode immer eine methodische und, im Gegensatz zu besserem Wissen, eine falsche Ermittlung des Wertsatzes ist.
Darin wird erklärt, dass der Konsument einerseits in der Lage sein sollte, sein Rücktrittsrecht auszuüben, auch wenn er die Bereitstellung von Diensten vor Ablauf der Rücktrittsfrist beantragt hat. Andererseits sollte der Gewerbetreibende sicherstellen können, dass er für die von ihm angebotene Dienstleistung ausreichend entlohnt wird, wenn der Konsument sein Rücktrittsrecht wahrnimmt.
Damit wird nach Auffassung der Juroren klargestellt, dass die Vergütung zu einer Vergütung für die vom Unternehmer geleisteten Dienste beitragen soll. Neben einer pro rata temporis-Rechnung können daher auch Einmalleistungen als Grundlage für den Wertersatz herangezogen werden, wenn sie werterhaltende Vorteile repräsentieren. Damit können Sie eine Wertersetzung begründen, die über die anteilige Wertersetzung weit hinausgeht. In diesem Fall können Sie eine Wertersetzung begründen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist eine solche wertvolle Dienstleistung zum Beispiel die Schaffung des Parship-Portfolios und die Vermittlung von Ansprechpartnern.