Mw-headline" id=".C3.9Cberblick">Überblick[a class="mw-editsection-visualeditor" href="/w/index. php?title=Challenge&veaction=edit§ion=1" title="Abschnitt editieren: Übersicht ">Bearbeiten | < Quelltext bearbeiten]
Der Begriff Widerspruch bezieht sich auf die anschließende unilaterale Eliminierung der rechtlichen Folgen durch eine betroffene Partei. Nach deutschem Recht regelt sich die Widerspruchbarkeit von empfangspflichtigen Absichtserklärungen nach den §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Von den allgemeinen Vorschriften abweichend sind unter anderem geregelt: die Ablehnung der testamentarischen Anordnung ( 2078 ff. BGB); die Ablehnung der Übernahme oder der Ablehnung des Erbes (1954 BGB); die Ablehnung des Verhaltens eines zahlungsmittelgesicherten Bürgen (Gläubigerablehnung); die Ablehnung der Patentschrift ( 1593 ff. BGB); die Ablehnung der Insolvenz des Bürgens (§§ 1593 ff. BGB).
BGB ); die Beschlussklage; die Beschlussklage; die Anfechtung benachteiligender Rechtsakte vor der Insolvenzeröffnung (InsO). Es besteht auch die Möglichkeit, gegen Gerichtsentscheidungen Berufung einzulegen, vor allem im Wege von Rechtsbehelfen. Die Herausforderung von administrativen Akten, vor allem einer Nichtigkeitsklage. Unter Herausforderung ist in erster Linie das im BGB gleichlautende Strukturierungsgeschäft zu verstehen, mit dem eine falsche Absichtserklärung nachträglich eliminiert wird, wobei das auf dieser falschen Absichtserklärung beruhende rechtliche Geschäft von vornherein gemäß 142 Abs. 1 BGB als null und nichtig zu betrachten ist (ex-tunc effect).
Der Anfechtungsfall wird zu den so genannten rechtszerstörerischen Einwänden gerechnet, wodurch dieser angefochten wird, und zum Teil wird aufgrund der Ex-Tunkwirkung des Anfechts ein rechtshindernder Einwand unterstellt. Dieses Widerrufsrecht beruht auf einem Gründungsrecht (dem Widerrufsrecht); es muss deklariert, d.h. wahrgenommen werden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht kann jedoch z.B. durch Handelspraktiken beschränkt werden, vgl. § 346 HGB.
Das Rücktrittsrecht wird effektiv wahrgenommen, wenn der Rücktrittsberechtigte ein Rücktrittsgrund hat (Formationsrecht) und innerhalb der Rücktrittsfrist eine Rücktrittserklärung (Formalerklärung) vorlegt. Nach dem allgemeinen Teil des BGB liegt in den nachfolgenden Faellen ein Ruecktrittsgrund vor: Arglist und rechtswidrige Absicht (§ 123 BGB). Derjenige, der sich irrt, getäuscht oder bedroht fühlt, hat das Recht auf Berufung, nicht sein Gegenüber.
Die Beschwerdeberechtigten müssen die anwendbare Beschwerdefrist (sofort, ein Jahr, zehn Jahre) beachten. In diesem Fall wird das Recht auf ein rechtsgültiges Geschäft nach Fristablauf erlöschen. Eine anfechtbare Absichtserklärung nach § 123 BGB (arglistige Täuschung oder Bedrohung) kann gemäß § 124 BGB nur innerhalb eines Jahres angefochten werden. Bei betrügerischer Falschdarstellung läuft die Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem der Beschwerdeberechtigte die Falschdarstellung aufdeckt, und im Fall einer rechtswidrigen Bedrohung ab dem Tag, an dem die Falschdarstellung beendet wird.
Der Widerspruch ist jedoch vollständig auszuschließen, wenn seit der Einreichung der Absichtserklärung zehn Jahre vergangen sind. Die Rücktrittsfrist ist keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist: Gemäß 194 Abs. 1 BGB gelten die Verjährungsfristen nur für Forderungen. Bei der Herausforderung geht es jedoch um ein Recht auf Design und nicht um einen Schaden.
Darüber hinaus kommt es bei der Verjährungseinrede zu einer rechtlichen Aussetzung in Gestalt eines ständigen Rechts auf Leistungsverweigerung und damit nicht zum Wegfall des Anspruches, sondern die Anfechtungsklage zum Wegfall desanspruches. Mit dem wirksamen Widerruf wird das Recht in der Regel nachträglich ( "lat. ex tunc") verworfen. Ausgenommen von dieser rückwirkenden Kraft sind die Anfechtung von Ehen ( " 1313 BGB"), Betriebsvereinbarungen und Anstellungsverträgen.
Die Herausforderung tritt dort erst ab dem Zugriff auf die Erläuterung in Kraft, d.h. nur für die Zeit nach der Veröffentlichung (lat. ex nunc). In diesem Zusammenhang sind diese Kontrakte nicht null und nichtig für die vergangene Zeit. Die Ablehnung gilt jedoch rückwirkend zu dem Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt wurde, da ab diesem Tag keine Probleme mit der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses auftreten.
Die Anfechtungsstelle ist zum Schadensersatz verurteilt, es sei denn, die Vertragspartei wusste oder musste den Anlass für die Anfechtung des Geschäftes wissen ( 122 BGB) oder im Falle einer arglistigen Täuschung nachweisen. Die Anfechtungsstelle ist jedoch nicht für den dem Auftraggeber durch die Nichtdurchführung des beanstandeten Rechtsgeschäftes entstandenen Verlust (Nichterfüllungsschaden, Positivzins ) verantwortlich, sondern nur für den dem Auftraggeber durch das Treuhand in der Effektivität des Rechtsgeschäftes entstandenen Verlust (Vertrauensverlust, Negativzins).
Aus dem ungültigen Rechtgrund (Vertrag) wurden ungerechtfertigte Errungenschaften erbracht, deren Rückgängigmachung das Anreicherungsrecht garantiert. Es gibt im Bereich des Familienrechts weitere rechtliche Anforderungen an einen Aufhebungsgrund. Damit wird die Anfechtung einer Eheschließung ( "Ehe") durch das Bundesfamilienrecht ( 1313 ff. BGB), einschließlich des Prozessrechts, verkompliziert. Der Erbrechtsweg ermöglicht auch die Auseinandersetzung eines Willens wegen eines Motivfehlers ( 2078 Abs. 2 BGB) und ändert den Personenkreis der Widerspruchsberechtigten in dem Sinn, dass nicht der deklarierende Prüfer selbst Widerspruch erheben kann, sondern nur diejenigen, die das Recht hätten, das Testament widerrufen zu lassen (§ 2080 BGB).
Das Widerrufsrecht wird hier jedoch leicht verändert. Die Ablehnung muss daher nicht sofort wie in 121 BGB erhoben werden, sondern kann sinngemäß gemäß 626 Abs. 2 BGB bis zu zwei Kalenderwochen nach Kenntnisnahme der Gründe geltend gemacht werden. Außerdem verstößt die Klage nicht gegen 142 BGB ex tutc, sondern ex nunc.
Allerdings kann die Ablehnung auf den Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, z.B. auf den Tag vor dem Feiertag, verschoben werden. "Der behutsame Einsatz der Herausforderung des Fehlers im Wertpapiergeschäft ist zum einen dadurch gerechtfertigt, dass die Herausforderung der typischen Transaktionen im Massenverkehr eine weitreichende Auswirkung auf die Straßenverkehrssicherheit haben könnte".
Wenn ein Debitor im Falle seiner bevorstehenden Insolvenz Vermögen zum Schaden seiner Kreditoren "beiseite gelegt" hat - z.B. an seine Frau verraten hat - können die zugrundeliegenden Taten unter gewissen Bedingungen angefochten werden. Es ist zu differenzieren zwischen der "privaten" Herausforderung der Kreditgeber zugunsten eines Einzelgläubigers nach dem Aufhebungsgesetz und der Herausforderung der Insolvenz durch den Konkursverwalter nach der Insolvenzordnung zugunsten aller Kreditgeber.
Für die Insolvenzverwaltung ist die Feststellung von Rücktrittsansprüchen oft unerlässlich, um das zur Verfügung stehende Vermögen im Konkursverfahren zu vergrößern. Erst dadurch, dass der Nutzen eines einzelnen Gläubigers im Zusammenhang mit einer Insolvenzforderung reduziert wird, kann eine größere Zufriedenheit mit der gesamten Gläubigerschaft erreicht werden. Liegen die Vermeidungsgründe vor, kann der Kreditgeber seinerseits die an den Liquidator (in das am Konkursverfahren beteiligte Vermögen) im Zuge der Vermeidungshandlung selbst eingezahlten Geldbeträge als Forderung in tabellarischer Form verlangen.
Dies mag für den individuellen Gegner einer Klage im Einzelfall als Unrecht erscheinen; allerdings hält der Versicherer den Vorzug, den der Kreditgeber im Voraus erlangt hat, für gegeben und gleicht ihn durch die Anfechtungsmöglichkeit aus. Zur Feststellung der rechtlichen Sicherheit können Fortschrittserklärungen (Verfahrenshandlungen) vor dem Gerichtshof in Gerichtsverfahren prinzipiell nicht bestritten werden.
Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur möglich, wenn sich die Vertragspartei nicht auf die Effizienz des Verfahrensakts verlassen hat. Für öffentlich-rechtliche Absichtserklärungen, durch die ein Managementvertrag geschlossen wird, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Rücktritt sinngemäß. Eine Beschwerde wird auch dann geltend gemacht, wenn der Empfänger einer Amts- oder Gerichtsentscheidung Klage gegen sie erhebt, d.h. eine Beschwerde oder ein Berufungsverfahren einleitet.
So kann z.B. ein administrativer Akt Gegenstand eines Widerspruchs (im Steuerrecht) und einer Nichtigkeitsklage sein.