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Die Parship kann Werterneuerung erfordern OLG Hamburg Entscheidung v. 02.03.2017

Das Beschluss des Landesgerichts Hamburg vom 21. Juni 2014 (Az. 406 HKO 66/14) wird aufgrund der Beschwerde des Antragsgegners geändert und die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Hoehe von 110% des nach diesem Beschluss zu vollziehenden Betrags verhindern, es sei denn, die Beklagte stellt eine Sicherstellung in Hoehe von 110% des vor der Zwangsvollstreckung zu vollziehenden Betrags.

I. Über die Höhe der Vergütung nach einem Austritt aus der Gesellschaft an einer Partnerbörse im Netz sind die Beteiligten uneins. Der Angeklagte unterhält unter der Adresse p.....de eine der grössten Online-Datingagenturen in Europa. Über den Online-Dating-Service können Nutzer im Zuge von Mitgliedschaftsverträgen andere partnersuchende Nutzer über das Netz kontaktieren. Zusätzlich zu einer kostenfreien Vollmitgliedschaft kann der Antragsgegner eine bezahlte Premiummitgliedschaft anbieten.

Im Anschluss daran bekommt der Nutzer eine kurze Auswertung des Personalentwicklungstest. Der Nutzer gibt dann seine Ideen über den Partner seiner Wahl ein. Dabei werden partnerschaftlich relevante Eigenschaften der Nutzer unter Einbeziehung von wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Partnerforschung gegenüberstellen. Auf der Grundlage der so gewonnenen Resultate werden dem Nutzer Partnerangebote unterbreiten.

Die Mitgliedsprofile der vorgestellten Gesellschafter kann der Nutzer im Zuge der kostenfreien Vollmitgliedschaft ansehen, jedoch ohne das freigewordene Profilfoto. Der Benutzer kann zwar an andere Benutzer Anfragen schicken und selbst Anfragen empfangen, aber er kann keine freien Textnachrichten von anderen Benutzern auswerten. Zur vollständigen Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin muss der Nutzer in einem zweiten Arbeitsschritt eine bezahlte Prämienmitgliedschaft abschliessen.

Premiummitglieder bekommen auch einen detaillierten Persönlichkeitsbericht, das so genannte "P... Portrait", können freigeschaltete Bilder anderer Nutzer anschauen, eine Radiussuche vornehmen und die Besuchslisten ihres eigenen Portraits durchgehen. Darüber hinaus gewährleistet die Antragsgegnerin den Benutzern den Kontakt der Nutzer zu anderen Angehörigen. Es besteht ein Konflikt, wenn der Benutzer an ein anderes Element schreibt, dieses Element dem Benutzer eine Antwort gibt und der Benutzer diese beantwortet.

Sollten die zugesicherten Verbindungen im Rahmen der Zugehörigkeit nicht zustande kommen, wird die Zugehörigkeit kostenlos erweitert, bei einer zwölfmonatigen Zugehörigkeit z.B. um weitere sechs Jahre. Beim Abschluss eines Vertrages hat der Konsument mit einem Klick zu bestätigen: "Ich habe die Datenschutz- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Widerspruchsbelehrung und die Vorschriften zum Werterhalt sowie die produktspezifischen Auftragsinhalte durchgelesen.

"Die Begriffe Datenschutzregelungen, AGB, Widerspruchsbelehrung, Wertersatzregelung sowie produktspezifische Auftragsinhalte werden dabei als aktiver Link gekennzeichnet. Über the link "Widerrufsbelehrung" or "Regelung zum Wertersatz" a window opens for the user in which No. 11 of the AGB "Widerrufsbelehrung, Outschluss des Widerrufsrechts" is referred to (Annex B 3).

Der Antragsgegner verweist unter dem Link "Produktbezogene Vertragsinhalte" darauf, dass sich P.... das Recht auf Schadenersatz im Widerrufsfall vorbehalt. Zu diesem Zweck wird untersucht, wie viele der vom Antragsgegner gewährleisteten Verbindungen innerhalb der Rücktrittsfrist hergestellt wurden. Anhand dieses Werts wird die Summe der zu zahlenden Vergütung ermittelt (Anlage B 2).

Der Nutzer hat vor Vertragsschluss auch auf die Tatsache hinzuweisen, dass er damit zustimmt, dass P.... vor Ablauf der Widerspruchsfrist mit der Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistung begonnen hat und dass ihm bekannt ist, dass er im Widerrufsfall einen Ausgleich für den Wert der bereits geleisteten Leistungen zu zahlen hat. Der Nutzer wird nach einem Rücktritt durch automatisierten Brief des Antragsgegners über die zu leistende Wertvergütung informiert.

Sie besagt, dass im Zuge der Premium-Mitgliedschaft eine gewisse Anzahl von Ansprechpartnern gewährleistet ist und dass die geknüpften Ansprechpersonen dem Beklagten nach Maßgabe der angenommenen Kündigungspolitik und der darin enthaltenen Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung begründen. So hat der Antragsgegner am 16. April 2013 an einen Nutzer, der von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat (Anlage K 2), geschrieben: "Sehr verehrter Kollege A..., vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Es tut mir leid, dass Sie sich entschieden haben, P... nicht mehr verwenden zu wollen. Als Teil Ihrer Premium-Mitgliedschaft sichern wir Ihnen eine gewisse Anzahl von Aufträgen zu. Diesen Kontaktpersonen sind gemäß der von Ihnen mit der Auftragserteilung angenommenen Rücktrittsbelehrung und den darin enthaltenen Bestimmungen zum Werterhaltersatz zu vergüten. Der Antragsgegner errechnet die Entschädigung, indem er den vereinbarten Preis des Produkts durch die Anzahl der verwendeten Kontaktpersonen in Bezug auf die Anzahl der gewährleisteten Kontaktpersonen (? 1) teilt und das Resultat mit 0,75 multipliziert. Der Entschädigungsbetrag errechnet sich aus der Division des vereinbarten Produktpreises durch die Anzahl der verwendeten Kontaktpersonen in Bezug auf die Anzahl der gewährleisteten Kontaktpersonen (?? × 1).

Der Nutzer bezahlt bei erfolgreicher Widerrufung höchstens 75% des vertraglichen Gesamtbetrages. Der Antrag des Angeklagten auf Entschädigung ist abwegig. Die Verbraucher dürften den Eindruck erwecken, dass sie aufgrund der Benutzung der Website bis zum Widerruf eine unverhältnismäßig hohe Reuegebühr, bemessen an der vertragsgemäßen Pauschale, entrichten müssen.

Bei der vom Antragsgegner geschuldeten Dienstleistung handelte es sich nicht um eine Dating-Dienstleistung im herkömmlichen Sinn, sondern um die Bereitstellung von Plattformen zur Kontaktaufnahme mit anderen Nutzer. Der Antragsgegner hat daher keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz in der Sache. Dem Antragsgegner sind in den ersten vierzehn Tagen keine Kosten entstanden, die unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitals erstattet werden könnten. Selbst wenn der Angeklagte ein Recht auf Schadenersatz in der Sache hätte, wäre dies im vorliegenden Fall unberechtigt.

Die Wertvergütung ist auf der Grundlage des Zielwertes der Dienstleistung zu errechnen und liegt im vorliegenden Fall in der anteiligen Bereitstellung der Internetseite. Daher ist eine anteilige Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes erforderlich. Die Klägerin hat verlangt, dass der Antragsgegner angewiesen wird, im Falle der Vermeidung der Rechtsmittel von der Abgabe einer Absichtserklärung gemäß 312d Abs. I Nr. I BGB (a) F. gegenüber einem nach 312d Abs. I Nr. I Nr. 1 S. I S. I. des Bürgerlichen Gesetzbuches abgegebenen Absichtserklärung Abstand zu nehmen, einen Vertrag über die Inanspruchnahme einer im Inanspruchnahme des Internets zur Gründung von Personengesellschaften zur Verfügung gestellten und durch die Gesellschaft zu gewährenden Vermittlungsplattform abzuschließen.

oder 312 m Abs. 1 BGB n. F., um - wie in der dem Mandanten als Anhang K Nr. K Nr. F. zugeordneten E-Mail-Aussage - zu verlangen, dass er vor dem Rücktritt zur Zahlung einer Entschädigung für die Inanspruchnahme der über die Vermittlungsplattform erreichbaren Leistungen verpflichtend ist, die den Teil der Vertragspauschale überschreitet, der dem Zeitabschnitt vom Zeitpunkt der ersten Vertragsnutzungserteilung bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Rücktritts beim Antragsgegner entspricht; und zwar durch eine Entschädigung. anteilig. aus.

Der Antragsgegner hat die Abweisung der Klageschrift beantrag. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass ihm die gegen die sperrenden Nutzer erhobenen Werklohnansprüche zustehen. Kernstück des Leistungszusage des Beklagten in der Premium-Mitgliedschaft ist nicht das Recht auf Zugang zur Mitgliedsdatenbank, sondern - wie bei herkömmlichen Dating-Diensten - die Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl von potenziellen Lebenspartnern zu kontaktieren, die so eng wie möglich zusammenpassen.

Deshalb kombiniert die Antragsgegnerin die Premium-Mitgliedschaft mit einer Vertragsgarantie und bietet ihren Usern computergestützte Partner-Vorschläge, die so gut wie möglich passen. Als Geste des guten Willens hat die Angeklagte jedoch nie den ganzen Betrag, sondern höchstens 75% davon verlangt. Dieses Berechnungsverfahren ist angemessen, da der Nutzen der Dienstleistung des Antragsgegners für den Nutzer darin besteht, dass er Kontakt zu anderen Benutzern aufnehmen kann.

Andererseits führt die vom KlÃ?ger bevorzugte pro ratierliche Temporisberechnung zu unlauteren Ergebissen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das LG die Angeklagte wie beantragt zurechtgewiesen. Der Antragsgegner verstößt sowohl gegen das bisherige als auch gegen das neue Recht über die Vergütung des Wertes von Leistungen im Fall der AusÃ?

Dies würde den Konsumenten über die ihm im Rücktrittsfall zustehenden Rechte irreführen, d. h. vom Vertrage ohne übermäßige Entschädigung zurücktreten zu können. Bei einem Widerruf bereits in Inanspruchnahme befindlicher Leistungen wird die vom Konsumenten zu leistende Vergütung nach dem alten und aktuellen Recht nach dem Zielwert der erhaltenen Dienstleistung, beschränkt durch die Vertragsgebühr (§§ 357, 346 BGB a. F. oder § 358 Abs. 8 S. 4 BGB), berechnet.

Die Objektivität wird am Leistungsgegenstand gemessen, d.h. der Kontaktmöglichkeit für Premium-Nutzer mit anderen Nutzern der Online-Plattform der beklagten Partei auf der Grundlage von Partnerempfehlungen der Beklagten oder ohne diese. Bei der Mindestzahl der vom Antragsgegner garantierten Kontakte handelte es sich nicht um den Kernbereich des Leistungszusage. Hieraus folgt, dass die zu leistende Vergütung zeitabhängig berechnet werden muss.

Das vom Antragsgegner gewählte Berechnungsverfahren führt zu einer rechtswidrigen Abwertung des Rücktrittsrechts, da auch ein Konsument, der sieben Ablehnungen erhält, 75% der vertraglich festgelegten Gebühr zu entrichten hat. Der Angeklagte legt Rechtsmittel gegen das Gericht ein. Der Antragsgegner macht geltend, dass der eingereichte Vorschlag zu weitreichend sei.

Die operative Seite des Gerichtsurteils verbietet es dem Antragsgegner, eine Entschädigung zu berechnen, die von einer prozentualen temporären Bemessung abweicht. Nach Ansicht der EK ist Artikel 14 Absatz 3 der Verbraucherrechtsrichtlinie eher so zu interpretieren, dass bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes auch die einmal zu Vertragsbeginn entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden müssen.

Der operative Teil des Gerichtsurteils in erster Instanz verbietet dies jedoch in der Sache. Ebenso wenig kann der Klägerin untersagt werden, die Methode zur Berechnung der Entschädigung bei Wertverlust mitzuteilen, da die Beklagte nur ein Rechtsgutachten abgibt. Außerdem hatte das Landesgericht zu Recht anerkannt, dass der Antragsgegner Anspruch auf Entschädigung in der Sache hat, dass der Betrag aber fehlerhaft errechnet wurde.

Entscheidend ist der sachliche Nutzen der Erbringung. Der Antragsgegner bietet keine einfachen Dienstleistungen wie Einzelbörsen an, sondern betreibt eine Reihe von Dienstleistungen, die auf dem Grundsatz des Matching basieren. Unverzichtbarer Bestandteil des Service ist die Vertragsgarantie. Kernstück des Dienstes ist daher nicht das Zugangsrecht zur Mitgliedsdatenbank, sondern die Matching-Partner.

Die Art des Dienstes besteht darin, den Kontakt mit einer minimalen Anzahl von Benutzern zu ermöglichen. Der Wertsubstitut sollte daher auf der Grundlage der verwendeten Rezeptur berechnet werden. Darüber hinaus hat das LandGerichtshof außer Acht gelassen, dass bei der Bestimmung des Zielwertes die üblichen Vergütungen und die durchschnittlichen Kontaktzahlen pro Nutzer berücksichtigt werden mussten.

Der Mittelwert der Kontakte pro Nutzer wurde vom Gerichtshof erster Instanz ebenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dies sollte auch bei der Ermittlung des Zielwertes der Dienstleistung berücksichtigt werden. Daher konnte das Landesgericht auch keine einheitliche Grundlage für die Ermittlung der Wertersatzleistung bereitstellen. Dies würde zu einer zeitlichen Bemessungsgrundlage führen, dass der Wiederbeschaffungswert je nach Vertragsdauer für vierzehn Tage zwischen 13,80 ? und 25,34 ? variieren würde.

Weil der sachliche Nutzen der Dienstleistung jedoch gleich ist, ist die Vermutung des Landesgerichts falsch. Die zeitliche Komponente führt dazu, dass ein Benutzer, obwohl er keine einzelne Meldung gesendet hat, eine Entschädigung zu leisten hat. Der Antragsgegner behauptet, der Gerichtshof solle das vom Landgericht Hamburg am 21. Juni 2014 ergangene Gericht (Az. 406 HKO 66/14) aufheben und die Klageschrift ablehnen.

Das von der Antragsgegnerin angewandte Wertersatz-Berechnungsverfahren führt zu einer rechtswidrigen Abwertung des Auszahlungsrechts. Im Falle von Aufträgen, die vor dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen wurden, ist der Zielwert der Dienstleistung der Ausgangswert für die Bemessung der Vergütung, bei Aufträgen, die nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen wurden, ist zunächst der festgelegte Gesamtbetrag und gemäß dem fünften Absatz der Zielwert als Gegenmaßnahme zu einer überproportionalen Preisklausel aufzuführen.

In beiden Fällen ist jedoch die vertragsgemäße Vergütung die obere Begrenzung. Mit der vom Antragsgegner genannten Wertvergütung wird die Höhe der vertraglichen Vergütung überschritten. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der festgelegte Kaufpreis nicht als Wertsteigerung zu bezahlen ist, sondern nur für die Kalkulation herangezogen wird.

Der form- und fristgemäß eingereichte und im übrigen auch in allen anderen Punkten anerkannte Einspruch der Antragsgegnerin (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist erfolgreich. Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch gegen die Klägerin, weil sie gegenüber den Konsumenten nicht geltend macht, dass die Klägerin nicht, wie in Anhang K 2 geschildert, eine Entschädigung für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Klägerin vor dem widerruflichen Rechtsgeschäft zu zahlen hat, die den Teil der Vertragspauschale ausmacht, der dem Zeitabschnitt vom Zeitpunkt der ersten Nutzungserteilung bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs durch die Klägerin entspricht (sogenannte Pro-rata-Timis-Rechnung).

Ein solcher Rechtsbehelf erwächst nicht aus den 3, 5 Abs. I S. 2 Nr. 7 UWG. a. Der Antragsteller ist als qualifizierter Dritter im Sinn von 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 Abs. 2 UWG, 4 Abs. 2 UWG, 4 Abs. 2 UWG, als qualifizierter Dritter berechtigt, zur Einlegung des Antrags Verbrauchsinteressen (Anlage K 1) geltend zu machen. b. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, Schadensersatz wegen des Verlustes seines Eigentums zu verlangen.

Die Bekanntgabe der vom Beklagten an seine Premium-Mitglieder, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben (Anlage K 2), zu leistenden Entschädigung stellt ebenfalls einen unternehmerischen Akt im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Im vorliegenden Fall versucht die Antragsgegnerin auch, durch eine E-Mail an ihre Premium-Mitglieder sicherzustellen, dass sie eine Entschädigung in der von ihr in Rechnung gestellten Höhe zahlen.

In der E-Mail (Anhang K 2) schreibt auch die Angeklagte, dass P.... sich darüber freue, wenn der Auftraggeber sich gegen einen Widerspruch entscheidet und seine Zugehörigkeit aufgibt. Dieses Gesetz ist mit der Ausführung des geschlossenen Vertrages über die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Antragsgegners verbunden und erfüllt somit die Voraussetzungen für ein Geschäftsgesetz.

Die Klägerin gründet ihren Verfügungsanspruch in erster Linie auf irreführende Konsumenten gemäß 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG. aa) Der Kläger gründet seinen Verfügungsanspruch auf ein Wiederholungsrisiko. Der Antrag auf Unterlassung ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn das vom Antragsgegner beklagte Verfahren nach dem zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail anwendbaren Recht unrechtmäßig war und da der Antrag auf Unterlassung in die Richtung der Zukunftsperspektive geht, ist das vom Antragsgegner beklagte Verfahren auch nach dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung anwendbaren Recht unrechtmäßig (vgl. BGH, GRUR 2016, 889, Abs. 24 - Empfohlener Herstellerpreis für Amazon).

db) Nach 5 Abs. 1 Satz 1 UWG verhält sich jede Person, die eine missverständliche Geschäftshandlung begeht, ungerecht. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG 2015 ist ein Geschäftsgesetz trügerisch, wenn es unzutreffende Informationen oder andere zur Irreführung über die Rechte des Konsumenten geeignet erscheinende Informationen liefert, namentlich solche, die auf Garantiezusagen oder Garantierechten im Falle eines Verzugs beruhen.

Die Rechte des Konsumenten nach 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG umfassen auch das Rücktrittsrecht (Bornkamm/Feddersen in: cc) Zum Zwecke des Verständnisses des betreffenden Verkehrsaufkommens argumentiert die Klägerin, dass der Konsument unter der E-Mail nach Anhang K 2 versteht, dass er dazu angehalten ist, vor dem Rücktritt eine unverhältnismäßig hohe Gebühr für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Antragsgegners, bemessen an der vertragsgemäßen Pauschale für die Inanspruchnahme zu entrichten.

Eine Wertersetzung, die in ihrer Summe höher ist als die Wertersetzung, die sich aus einer pro rata temporis gerechneten Kalkulation im Verhältnis zur Restlaufzeit ergeben würde, ist unverhältnismäßig. Die Beklagte ist - wenn überhaupt - nur zur anteiligen Wertersatzleistung bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Rücktrittserklärung in Bezug auf den erzielten Gesamtbetrag berechtigt. dd) Der Bundesrat schließt sich dieser Vermutung der Klägerin hinsichtlich des Verkehrsverständnisses nicht an.

Die kontaktierte Verbraucherin liest die E-Mail (Anhang K 2) ohne weiteres und liest, dass die Beklagte die geforderte Entschädigung mit Unterstützung der gesicherten Verträge errechnet. Aus der E-Mail erfährt er jedoch nicht, dass die so ermittelte Wertvergütung die Wertvergütung überschreitet, die bei einer anteiligen Kalkulation vom Tag der ersten Nutzungserteilung bis zum Tag des Eingangs der Rücktrittserklärung zu zahlen wäre.

In der E-Mail des Antragsgegners wird der Verbraucher über den gesamten zu leistenden Schadenersatz informiert. Es scheint nicht so, dass die Antragsgegnerin ein Quartal des vertragsgemäßen Gesamtbetrags von ihrer Kalkulation abzieht. In jedem Fall ist aus der E-Mail nicht ersichtlich, dass die Kalkulation eine anteilige Kalkulation der Entschädigung überschreitet. ee) Die Forderung ist jedoch nicht dem Beschwerdeführer geschuldet, weil der Beschwerdegegner mit der angefochtenen E-Mail (Anlage K 2) ein Rechtsgutachten abgibt, dessen Vertretung nicht untersagt werden kann.

In der E-Mail rechnet der Antragsgegner seinen Schadenersatzanspruch gegen seinen Auftraggeber aus und macht diesen Anspruch geltend. Der Antragsteller ist berechtigt, den Antrag auf Schadensersatz zu stellen. Er gibt damit gegenüber dem Auftraggeber seine Meinung über die Hoehe des Entschädigungsanspruchs nach Beendigung der Erstzulassung ab. Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die der Kalkulation zugrunde gelegten Fakten zwischen den Beteiligten festgelegt sind und nicht umstritten sind.

Es stimmt, dass im Falle einer Streitigkeit nicht nachgewiesen werden kann, dass der Antragsgegner die Entschädigung auf der Grundlage der von ihm gewährleisteten Verbindungen korrekt errechnet hat. Weil die Angeklagte sich nicht den Durchschnittskontakten ihrer Nutzer unterworfen hat. Daher ist es bereits unverständlich, dass die von der Antragsgegnerin gewährleisteten Verträge den gleichen inneren Wert haben, den die Antragsgegnerin ihnen bei der Beurteilung und Kalkulation ihres Schadensersatzanspruchs zuweist.

Dass die Kalkulation der Antragsgegnerin unzureichend ist, beweist auch die Tatsache, dass sie der Ansicht ist, dass der vertragsgemäße Gesamtbetrag bereits voll fällig ist, wenn der sperrende Nutzer die ihm innerhalb der Widerspruchsfrist zugesicherten Verträge genutzt hat. Bei dieser Kalkulation wird von der Antragsgegnerin nicht beruecksichtigt, dass die von ihr gebotene und von der Partnervermittlungsagentur vertragsmaessig abgeschlossene Dienstleistung nicht auf die Bereitstellung der Anzahl der zugesicherten Kontaktaufnahmen beschraenkt ist, sondern dass ein wesentliches Leistungsmerkmal die weitere zeitliche Nutzungsmassnahme der Online-Plattform und damit auch die Kontaktanbahnung zu anderen Angehoerigen und ggf. zu neuen Mitwirkenden ist.

Gemäß dem inhaltlichen Antrag beantragt der KlÃ?ger jedoch nicht nur das Verbots eines Wertersatzanspruchs auf der Grundlage der vom Antragsgegner gemachten Berechnungen und einer konkret vorliegenden Form der Verletzung (Anlage K 2), sondern will das Gebot auch auf die korrekte Verurteilung des Wertersatzanspruchs stÃ?tzen, und zwar auf einen, bei dem der Wertsprungschaden in keiner Weise den Werteinkauf in einer prozentualen temporisen Berechung uÃ? bersteigt.

Dabei ist nicht erkennbar, dass eine andere als die anteilige Kalkulation durch die Antragsgegnerin immer eine geplante und nach besserem Wissen ungenaue Kalkulation der Wertersatzleistung ist. Daraus resultiert bereits eine Interpretation der seit dem 13. Juni 2014 anwendbaren Werterhaltungsregelung nach 357 Abs. 8 S. 4 und 5 BGB, so dass die bisher geltende Rechtslage nicht berücksichtigt werden muss.

Anschließend ist der festgelegte Gesamtbetrag als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung bei Wertminderung zu verwenden. Soweit der festgelegte Gesamtkaufpreis überproportional hoch ist, wird die Vergütung auf der Basis des Marktwertes der geleisteten Dienstleistung berechnet. Der Wortlaut der Bestimmung lauten wie folgt: "Übt ein Konsument das Recht auf Widerruf aus, nachdem er einen Antrag gemäß 7 Abs. 3 oder 8 Abs. 8 gestellt hat, so hat er dem Gewerbetreibenden einen dem Verhältnis entsprechenden Preis zu zahlen, das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Konsument den Gewerbetreibenden über die Wahrnehmung des Rückgaberechts im Verhältnis zum Gesamtbetrag der im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen informiert, erbracht worden ist".

Die Höhe des vom Endverbraucher anteilig an den Gewerbetreibenden zu zahlenden Betrages wird auf der Grundlage und auf der Grundlage der vertraglichen Gesamtpreise errechnet. Liegt ein überhöhter Gesamtbetrag vor, so wird der proportionale Preis auf der Grundlage des Marktwertes der zu erbringenden Dienstleistung berechnet". Andererseits sollte der Gewerbetreibende sicherstellen können, dass er für die von ihm geleistete Dienstleistung ausreichend entlohnt wird, wenn der Konsument sein Rücktrittsrecht wahrnimmt.

Die anteiligen Beträge sind auf der Grundlage des vertragsgemäß festgelegten Gesamtpreises zu berechnen. Ein Beispiel für die Kalkulation der Wertersatzleistung bei Rücktritt eines Mobilfunkvertrags gibt die EK in ihrem Handbuch zur Erklärung der Verbraucherrechtsrichtlinie 2011/83/EU von 2014, S. 61. Tritt der Konsument während der Rücktrittsfrist vom Vertrage zurück, nachdem er vorher seine unverzügliche Erfüllung beantragt hat, so hat der Konsument nach 14 Abs. 3 dem Gewerbetreibenden einen dem bezahlten Gesamtbetrag für den vereinbarten Preis entsprechenden Preis zu entrichten.

So muss zum Beispiel ein Konsument, der nach 10 Tagen Nutzung der Dienste von einem Mobilfunkvertrag zurücktritt, dem Betreiber ein Drittel der monatlichen Gebühr zuzüglich des Betrags für alle zusätzlichen Dienste zahlen, die er in diesem Zeitabschnitt erhalten hat. Darüber hinaus kann der Gewerbetreibende auch Aufwendungen für die Bemessung des Ausgleichsbetrags einkalkulieren, wenn die Leistungserbringung für den Gewerbetreibenden einmalige Aufwendungen mit sich bringt, damit diese für den Endverbraucher erbracht werden können.

In diesem Fall stellt die Antragsgegnerin dem Premium-Mitglied die Benützung der Online-Plattform zur Verfügung. Dies ist jedoch nicht das Ende der Performance des Angeklagten. Die Radiussuche, die Anzeigemöglichkeit freigegebener Fotos und die Besuchsliste werden über die ganze Vertragsdauer gewährleistet, während der Nutzer die Persönlichkeitsbewertung nur einmal zu Anfang der Premium-Mitgliedschaft erhalten kann. In den Erwägungsgründen der Verbraucherrechtsrichtlinie wird klargestellt, dass die Wertersatzleistung zu einer Entschädigung für die vom Gewerbetreibenden geleisteten Dienstleistungen führt.

Neben einer pro rata temporis-Berechnung können auch Einmalleistungen vom Konsumenten als Grundlage für den Wertaufbau herangezogen werden, wenn sie wertvolle Dienstleistungen sind. Eine über den anteiligen Werteinkauf hinausgehende Wertersetzung können Sie begründen. Diese ist abhängig von Typ und Leistungsumfang der vertraglichen Vereinbarungen des Antragsgegners und betrifft hier z.B. die Entstehung des P....-Porträts.

Die Klägerin hat jedoch weder erklärt noch ist es offensichtlich, dass die vom Antragsgegner erbrachten einmaligen Dienstleistungen keinen Mehrwert für den Auftraggeber bedeuten und daher nicht zu vergüte. Außerdem verweist die Angeklagte zu Recht darauf, dass die Leistungsfähigkeit der Angeklagten von Anfang an einen speziellen Stellenwert hat.

Der Nutzer kann bereits zu Anfang der Premium-Mitgliedschaft die gesamte Mitgliederbasis kontaktieren. Eine anteilige Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist daher nicht erforderlich. Der streitige Zahlungsaufruf an den Auftraggeber ist daher in jedem Falle aus der Sicht des Klägers nach der Antragstellung nicht ungerecht, da nicht nachgewiesen werden kann, dass die Entschädigung jeweils prozentual zu berechnen ist.

Die Klägerin hat auch keinen Rechtsanspruch auf den nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 GBl. 3 GBl. geforderten einstweiligen Rechtsschutz. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRKlaG können im Sinne des Konsumentenschutzes Unterlassungs- und Rechtsbehelfsansprüche gegen jeden geltend gemacht werden, der gegen Bestimmungen zum Konsumentenschutz verstößt, die nicht durch die Inanspruchnahme oder Empfehlen von Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (Konsumentenschutzgesetze) erfolgen.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 GBlG ist der Antragsteller zur Geltendmachung der Rechte ermächtigt. Dem Antragsteller steht jedoch kein Unterlassungsanspruch gegen die angeforderte Maßnahme zu. Ziel des Antrags ist es, dass der Antragsgegner von seinen Verbrauchern, die von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, keinen Betrag verlangen sollte, der über eine zeitanteilige Entschädigung hinausgeht. In diesem Fall sollte der Antragsgegner von seinen Verbrauchern einen Betrag verlangen.