Jetzt waren die Richter besorgt über den Wertersatz, der in vielen Faellen eintreten wuerde, wenn das Parship-Abonnement gekuendigt werde. Weil die Sachverhalte ähnlich sind, veranschaulichen wir exemplarisch: Ein Parship-Nutzer hat seine kostenpflichtige Teilnahme an der Partnervereinbarung nach 12 Tagen gekündigt und damit innerhalb der vorgegebenen Sperrfrist von zwei Kalenderwochen agiert. Er war jedoch überrascht, dass er sofort daraufhin erfahren musste, dass er für zehn in kurzer Zeit gemachte Begegnungen 306,99 EUR als Wertersatz bezahlen musste, was 75 v. H. des Wertes seines ursprünglichen Jahresabonnements von 409,32 EUR entspricht. Der Preis für sein Jahresabonnement betrug 409,32 EUR.
Parship-Benutzer werden eine E-Mail wie folgt erhalten: "Wir gewährleisten Ihnen im Zuge Ihrer Premium-Mitgliedschaft eine bestimmte Zahl von Aufträgen. Nach unseren Vorschriften über die Entschädigung bei Wertminderung im Falle des Widerrufs ist die Zahl der verwendeten Ansprechpartner die Grundlage für die Ermittlung der Entschädigung bei Wertminderung. Nach Parship kann die zu zahlende Vergütung je nach Einzelfall bis zu 75 Prozentpunkte des Produktionspreises für den vom Auftraggeber geschlossenen Kaufvertrag ausmachen.
Der Betrag der Vergütung wird nicht nach Zeit berechnet, sondern nach der Zahl der bereits benutzten Kontaktpersonen in Bezug auf die gewährte Kontaktaufnahme. Zunächst hat die Konsumentenzentrale Hamburg (vzhh) beim LG Hamburg gegen Parships Vorgehensweise geklagt. Dies war kein konkreter Einzellfall, sondern eine Handlung, mit der die Verbrauchervereinigung Parship im Allgemeinen (!) die Berechnung der Entschädigung anders als nach Zeit untersagen wollte.
In diesem Fall war die Verbraucherberatungsstelle der Ansicht, dass Parship die Konsumenten mit den behaupteten Wertersatzansprüchen irreführt und damit eine Wettbewerbsverletzung begeht. Auch das Landesgericht (LG) Hamburg hatte zunächst einen einstweiligen Verfügungsanspruch gegen Parship bestätigt (LG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2014, Klage Nr. 406 HKO 66/14). Die Parship hat gegen die Bestimmungen des Fernabsatzrechts über die Entschädigungshöhe im Falle des Widerrufs verstossen.
Somit muss der Konsument in der Lage sein, ohne übermäßige Entschädigung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bei Widerruf bereits in Gebrauch genommener Leistungen bemisst sich die vom Konsumenten zu leistende Vergütung nach dem Zielwert der erhaltenen Dienstleistung, beschränkt durch die Vertragsgebühr (§ 358 Abs. 8 S. 4 BGB).
Bei Premium-Nutzern besteht dies vor allem in der Kontaktmöglichkeit mit anderen Parship-Nutzern auf Basis der von Parship eingereichten Gegenvorschläge. Das von Parship gewährleistete Mindestmaß an Kontaktmöglichkeiten bildet nicht den Kernbereich des zugesagten Serviceprogramms. Hieraus folgt, dass die zu leistende Vergütung zeitabhängig berechnet werden muss. Das Parship ging dann zur nächsten Runde und gewann.
Mit dem Hanseatischen Landesgericht (OLG) wurde das Gerichtsurteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben und zugunsten von Pfarreien entschieden (OLG Hamburg, Gerichtsurteil vom 28. Mai 2017, Az. 3 U 122/14). Weil das Amt Hamburg die Ermittlung des Wertsubstituts erst nach Kontaktaufnahme sehr gut bewertet hat, wie es Parship übernimmt, ebenso als verkehrt.
Bei dieser Kalkulation wird von der Beklagten nicht beruecksichtigt, dass sich die von ihr angebotenen und vereinbarten Leistungen der Partnervermittlungsstelle nicht auf die Bereitstellung der Anzahl der zugesicherten Kontaktmöglichkeiten beschraenken, sondern dass ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung die weitere zeitliche Nutzungsmöglichkeit der Online-Plattform und damit auch die Herstellung von Kontakten zu anderen Membern und ggf. zu neuen Membern ist.
Der Grund, warum man sich trotzdem für das Parship entschied, liegt wahrscheinlich vor allem in der praktischen Anwendung der Verbraucherberatungsstelle. Weil die vshh nicht nur wollte, dass Parship verbietet, den Wertersatz nach vereinbarten Kontaktpersonen zu kalkulieren, sondern sie wollte Parship im Allgemeinen dazu veranlassen, den Wertersatz nicht anders zu kalkulieren als nach pro rata Zeitraffer. Die Formulierung der VZH hätte es dem Gerichtshof jedoch nur dann erlaubt, die Forderung zu gewähren, wenn die Schiedsrichter keine andere Möglichkeit der Entschädigungsberechnung für möglich gehalten hätten.
Aber auch nicht, wie von Parship geübt, ausschliesslich nach vermittelter Kontaktaufnahme. Der anteilige zu zahlende Wiederbeschaffungswert könnte sich daher auch auf Einmalzahlungen beziehen. Erst in diesem Falle kann ein den anteiligen Wertersatz übersteigender Wert begründet werden. Das Oberlandesgericht Hamburg konnte keine irreführende wettbewerbspolitische Aussage machen. Ein Rechtsbehelf gegen das Gericht war nicht zulässig.
Daher hatte die Verbraucherberatungsstelle eine Nichtaufnahmegesuch eingelegt, um eine Verfügung des Bundesgerichtshofes zu erhalten. Allerdings wies der BGH die Klage der Verbraucherberatungsstelle gegen die Nichtannahme der Klage mit Bescheid vom 30. November 2017 ab (Az. I ZR/17). Das vom Oberlandesgericht Hamburg erlassene Gerichtsurteil ist damit rechtsverbindlich. Dabei ist zu beachten, dass es keineswegs sicher ist, dass die Kalkulation des Werterhalts nach Kontakt, wie Parship es tut, gesetzeskonform ist.
Der BGH hat in der nun publizierten Entscheidung schließlich nur festgestellt, dass Parship keine Kalkulation "erst nach Zeit" vorgeschrieben werden kann, aber Parship kann den Wertersatz auch theoretisch anders errechnen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mehr Betreffende nun auf eine konsequente Durchsetzung des Widerrufs verzichten werden. Es muss klar gesagt werden, dass sich die AG Hamburg zunächst für die Konsumenten aussprach.
Durch die Unklarheit über die Höhe der Entschädigung auch nach der Entscheidung des BGH besteht für die Anwender noch die Chance, sich rechtlich gegen die gestiegenen Aufwendungen zu verteidigen. Der Grund dafür ist, dass die Betroffenen im Widerrufsfall nicht zur Leistung von Entschädigungen allein auf der Grundlage der vereinbarten Kontaktdaten angehalten sind.