Weiterführende Information über das Transparenzgebot und die allgemeine Bestimmung..... Bei unklarer Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mehrere Interpretationen zulassen, gehen diese Bedenken zu Lasten des Nutzers, d.h. es wird die für den Geschäftspartner günstigere Interpretationsmöglichkeit gewählt (§ 305 c Abs. 2 BGB). Das kann auch heißen, dass die Bestimmung, den Sinn zu verbinden, diejenige ist, die den Kontrahenten verschlechtert, denn in diesem Fall ist die Eintrittswahrscheinlichkeit für die Ungültigkeit der Bestimmung größer.
Peter Unterhauser et. al. Für viele Konsumenten ist das Transparenzgebot neben der Kontrolle von Gültigkeit und Inhalt ein wesentliches Mittel zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber einem schlagkräftigen Geschäftspartner, der mit Allgemeinen Geschäftsbedingen handelt. Oft ist jedoch nicht unmittelbar erkennbar, ob eine angewandte Bestimmung im Sinn von 6 Absatz 3 des SchSchG unbegreiflich und damit anfechtbar ist oder ob eine Forderung vielversprechend ist.
Die Gültigkeitsprüfung prüft, ob der Vertragsabschluss unter den Bedingungen und die Inhaltsprüfung, ob die angewandten Bedingungen nicht unmoralisch sind, während es bei der Transparenzanforderung um die Erfassbarkeit und Unverwechselbarkeit der angewandten Bestimmung geht. Die in den Vertragsformularen enthaltenen Vertragsbestimmungen sind ungültig, wenn sie nicht klar oder nicht verständlich sind.
"Es ist Sache des Gerichtes zu beurteilen, ob dies für eine angewandte Bestimmung gilt oder nicht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs muss das Bundesgericht davon ausgehen, dass das Transparenzgebot nicht mit der formalen Verständlichkeit des Textes zufrieden ist, sondern voraussetzt, dass Inhalte und Umfang von vorgefassten Klauseln für den Konsumenten transparent sind. "Der Oberste Gerichtshof urteilte, dass der Wortlaut nicht verstehbar und eindeutig sei, da unter anderem der Begriff "Geldmarktsatz" nicht bekannt sei.
Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit des entsprechenden Werts des Geldmarktzinssatzes für den typischerweise auftretenden Konsumenten und dessen Umsetzung schwierig. Bei einem mit einer großen Anzahl von Menschen abgeschlossenen Auftrag, der daher nicht nur ein bestimmtes Publikum umfasst, muss der Wortlaut erst recht verständlich sein, damit auch ein "Durchschnittskunde" die Gelegenheit hat, die Vertragsklausel zu begreifen und ihre Bedeutung zu erahnen.
Es handelt sich um eine ausnahmslose Bankgeschäfte, so dass erhöhte Ansprüche an die Transparenz gestellt werden müssen. Sollte eine Bestimmung nicht verstanden oder eindeutig sein, so ist die Vertragsklausel ungültig. Das Oberste Gericht stellt nun unmissverständlich fest, dass es keine Reduzierung gibt, die die Wirksamkeit der Bestimmung aufrechterhält, indem sie ihre Interpretation so weit einschränkt, dass die Bestimmung dann gültig wird.
Dies bedeutet, dass die Bestimmung in jedem Fall ineffektiv ist und nicht durch Beschränkungen so verbogen werden kann, dass sie wirksam wird.