Online Spiele ab 18

Die Online-Spiele ab 18 Jahren

Die Zulassungen für Apps und Online-Spiele sind stark gestiegen. Freigabe: 19.05.15, Herausgeber: Bandai Namco, USK: ab 18 Jahren. Boni Online-Casino mit echtem Geld mit Online-Spielen verdienen Geld Online-Spiele von 18 Spiel-Casino-Raum für Design, das auf der Online-Jingoli mit ist!

Schutz von Minderjährigen: 6,1 Prozentpunkte der Spiele im Jahr 2017 waren "von 18".

Die Identifikatoren USK 0, USK 6 oder USK 12 werden weiterhin in drei von vier Prozeduren zugewiesen. Im Jahr 2017 wurden 6,1 Prozentpunkte der Eingriffe mit "USK 18 Jahre und älter" gekennzeichnet (2016: 7,1 Prozent). Die Quote der 16er Releases erhöhte sich leicht auf 17,6 Prozentpunkte (2016: 15,0 Prozent). Das vom USK auf der Basis des Medienstaatsvertrages überwachte Vorgehen der IARC führte zu einem deutlichen Zuwachs bei den Genehmigungen für Anwendungen und Online-Spiele.

Im Jahr 2017 wurden innerhalb der vernetzten Plattforme rund 2,5 Mio. neue Altersbewertungen zugewiesen, was einer Steigerung von knapp 70 Prozentpunkten gegenüber dem Jahr zuvor entspricht - im Jahr 2016 waren es rund 1,5 Mio. Euro. Mit der International Age Rating Coalition wird sichergestellt, dass die Altersbewertungen in die weltweiten Filialen von Google, Microsoft und Apple Marketplace auf die jeweils identische Weise integriert werden; Apple Filialen sind nicht in das Gesamtsystem integriert.

Das Vorgehen stellt für Herausgeber und Programmentwickler eine deutliche Erleichterung dar, da sie nur eine Form des Fragebogens zur Genehmigung vorfinden.

Vertrieb von PC-Spielen

Jeder, der Computer- und Computerspiele im Versandhandel vertreibt, muss vor allem die Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen aufmerksam verfolgen. Beim Vertrieb von jugendgefährdenden Computer-/Konsolenspielen besteht die Gefahr von Stolpersteinen. In diesem Artikel werden zwei aktuellen Entscheide vorgestellt, um die grundlegenden Regeln der Altersklassifizierung für Computer-/Konsolenspiele, deren Konsequenzen und die speziellen Bedürfnisse des Versandhandels darzustellen.

Entscheidende Basis für den Vertrieb von Computer-/Konsolenspielen sind neben den entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die die allgemeinen Anforderungen des Kaufvertrags konkretisieren, vor allem die Regelungen zum Schutz von Minderjährigen im JuSchG. Obwohl Sie auf unserer Website bereits einen Artikel zum Themenbereich des Verkaufs von indexierten Computer-/Konsolenspielen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht vorfinden, wird in diesem Artikel die vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) (Urteil vom 2. April 2008, Az.: 5 U 81/07) und dem Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 12. Juli 2007; Az.: I ZR 18/04) getroffene Entscheidungsfindung als Gelegenheit genutzt, sich über die allgemeinen Hindernisse des JuSchG beim Vertrieb von Computer-/Konsolenspielen zu unterrichten und die ausschlaggebenden Regelungen zur Klassifikation von Computer-/Konsolenspielen zu erklären.

Kommerziell erhältliche Computer-/Konsolenspiele, die auf einem physischen Speichermedium gekauft werden können, sind nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 JuSchG Trägermedien. Computer- und Konsole-Spiele, die nicht auf einem Speichermedium gespeichert sind (z.B. Online-Spiele, es sei denn, es wird grundsätzlich ein Speichermedium benötigt), sind keine Speichermedien, sondern telemediale Medien und unterliegen daher nicht dem JuSchG, sondern dem Staatsrecht; für sie ist der Medienstaatsvertrag in Verbindung mit § 16 JuSchG maßgeblich.

Verantwortlich für die Altersklassifizierung von Computer-/Konsolenspielen ist die Entertainment-Software Selfkontrolle (USK) in Kooperation mit den Oberster Länderjugendbehörden (OLJB), die auf Gesuch hin das zu klassifizierende Computer-/Konsolenspiel in einem formalen Auswahlverfahren überprüft, 14 Abs. gewissermaßen 14 Abs. gewissermaßen drei. 6 JuSchG. Gemäß 14 Abs. 2a JuSchG wird die Klassifizierung in eine von fünf Klassen vorgenommen: erstens " Freigestellt ohne Altersbegrenzung ", zweitens " Freigestellt von sechs Jahren ", drittens " Freigestellt von zwölf Jahren ", viertens " Freigestellt von sechzehn Jahren ", drittens " Keine Jugendfreigaben ", d.h. Freigestellt von 18 Jahren.

Computer- und Konsole-Spiele ohne Altersangabe dürfen jedoch nur an volljährige Personen verteilt werden. Nur so genannte Lehr- und Informationsprogramme, § 14 Abs. 7 JuSchG, haben einen Sonderstatus. Im Falle von Computer-/Konsolenspielen ohne Altersklassifizierung besteht auch die Gefahr der Indexierung, ob das Game für Minderjährige schädlich ist. Der Jugendschutz hat ein eigenes System zur Bewertung von Computer- und Spielekonsolen.

Die fragliche Partie kann entweder nur für Minderjährige schädlich, für Minderjährige schädlich oder ernsthaft schädlich für Minderjährige sein. Bei den oben genannten Altersklassen handelt es sich nur um Computer-/Konsolenspiele, die für junge Menschen schädlich sind. Wenn ein Computer-/ Konsolenspiel für Minderjährige schädlich ist, wird es von der USK nicht klassifiziert. Spieleprogramme, die dazu bestimmt sind, die Entfaltung von Kleinkindern und Heranwachsenden oder deren Aufzucht zu einer selbstständigen und kommunikativen Person zu behindern (jugendgefährdende Computer-/Konsolenspiele), dürfen nur dann an Kleinkinder und Heranwachsende veräußert oder ihnen auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, wenn sie eine der Altersgruppe angemessene Altersstufe erlangt haben.

Spieleprogramme, die mit "Ab 18 Jahren freigegeben" markiert sind, sowie nicht markierte Spiele dürfen nur für Erwachsene zur Verfügung gestellt und an Erwachsene veräußert werden. Soweit ein Computer-/Konsolenspiel für Minderjährige im Sinne von 15 Abs. 1 JuSchG schädlich ist und der OLJB-Vertreter eine Altersbeurteilung ablehnt, kann das Gewinnspiel auf Vorschlag oder Wunsch von der Bundesfachstelle für medienschädigende Jugendliche registriert werden.

Die Indexierung ist dagegen nicht möglich, wenn das Game von der USK ein Altersrating erhält; die Indexierung geht daher von einem Mangel an Altersrating aus. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass minderjährige, indizierte Computer-/Konsolenspiele gemäß 15 JuSchG nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren angeboten oder zugreifbar gemacht werden dürfen.

Darüber hinaus ist es diesen Waren generell untersagt, im Sinne von 1 Abs. 4 JuSchG (siehe unten) im Versandweg verkauft zu werden. Der Vorsitzende der Eidgenössischen Prüfungskommission für jugendgefährdende Medien, 18, 24 JuSchG, nimmt die indexierten Computer-/Konsolenspiele in eine auf. Der Lieferant ist dazu angehalten, die Fachhändler über den Eintrag in die Jugendschutzliste, 15 VI JuSchG, im Folgenden unter den besonderen Merkmalen des Mailordergeschäfts genauer zu unterrichten.

Ziel der Indexierung ist es, mit Hilfe der Indexierung von Kindern und jungen Menschen zu schützen, die nicht mit indexierten Partien zu kämpfen haben. Spiele, die für Minderjährige ernsthaft schädlich sind, unterliegen den gleichen Einschränkungen bei der Verbreitung, Präsentation, Verbreitung und Werbung des 15 Abs. 2 JuSchG, ohne dass ein formales Indexierungsverfahren durchgeführt werden muss und das jeweilige Game in die Auflistung der für Minderjährige schädlichen Materialien aufgenommen werden muss.

Computer- und Konsole-Spiele sind für junge Menschen ernsthaft schädlich, wenn sie z.B. Kriege glorifizieren, Menschen verenden oder schwerer körperlicher oder geistiger Qual unterworfen sind oder sind, menschenwürdig abgebildet werden und ein aktuelles Ereignis widerspiegeln, ohne dass ein übergeordnetes legitimes Eigeninteresse an genau dieser Art der Reportage besteht, die Darstellungsweise von nach Geschlechtern orientierten und nicht natürlichen Gesichtspunkten erfolgt oder offenkundig dazu dient, die Personalentwicklung von mit Selbstständigkeit und sozialer Kompetenz von sich aus ernsthaft gefährdendenden und ihre Aufzucht zu beeinträchtigen.

Der Vertrieb an Dritte (mit Ausnahmeregelung des Versandhandels nach § 1 Abs. 4 JuSchG) ist auch hier weiterhin zulässig. Wenn das Computer-/Konsole-Spiel wegen der Straftatbestände nach den 86, 130, 130, 130a, 131, 184, 184, 184a, 184b, 184c DSG strafbar ist, gilt mit Ausnahmen der bloßen Pornografie ein weitreichendes Verbreitungsverbot, nach dem diese Spiele nicht an Dritte verbreitet werden dürfen.

Werden Verstöße gegen 15 JuSchG strafrechtlich verfolgt, so droht der Bundesgesetzgeber der Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu einem Jahr, § 27 I JuSchG. Es besteht auch die Gefahr der Beschlagnahmung bzw. Beschlagnahmung der betreffenden Spiele durch die Vollzugsbehörden. Das Versandgeschäft nimmt im JuSchG eine Sonderstellung ein, da es natürlich die besondere Eigenschaft hat, dass der Vertragsabschluss und die Transaktionsabwicklung ohne persönliche Kontakte zum Auftraggeber erfolgen, § 1 Abs. 4 JuSchG.

Nach dem JuSchG ist es dem Versandunternehmen untersagt, Bildmedien anzubieten, freizugeben oder zu verkaufen, die keine Altersfreigabe oder eine Altersfreigabe mit "Keine Jugend-Freigabe" im Versandgeschäft haben. Die auf dem Wesen und dem Ziel dieser Vorschrift beruhende Interpretation unter Einbeziehung des Wunsches des Gesetzgebers zeigt, dass es keinen Katalogversand im Rahmen des Jugendschutzes gibt, wenn technische oder andere Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass kein Versandverfahren an Minderjährige stattfindet.

Die gesetzliche Regelung basiert auf der Überlegung, dass die für einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz erforderliche Sicherung des Versands nur an Dritte nicht nur durch persönliche Kontakte zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, sondern auch durch fachliche Maßnahmen wie z. B. gesicherte Altersnachweissysteme erfolgen kann. "Daher ist es für den Online-Händler von Bedeutung, nicht unter die rechtliche Definition des Versandhauses in 1 Abs. 4 JuSchG zu fall.

1 Abs. 4 JuSchG besagt: "Versandhandel im Sinn dieses Rechts ist jedes Unternehmen gegen Entgelt, das im Rahmen der Postbestellung und des Warenversands oder auf elektronischem Weg ohne persönliche Kontaktaufnahme zwischen dem Lieferanten und dem Käufer oder ohne Vorkehrung technischer oder sonstiger Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass die Waren nicht an Nachzügler versandt werden.

"Um nicht als Versandhaus im Sinn dieser Richtlinie im Sinn von 1 Abs. 4 JuSchG zu gelten, muss der Online-Händler daher technisch oder anderweitig darauf achten, dass keine Versandsendungen an Kleinkinder und Heranwachsende erfolgen. Obwohl der Online-Händler von seinen Aktivitäten her immer noch ein Versandhandel ist, ist er kein Einzelhändler mehr im Bereich des Jugendschutzes.

Damit ist der Online-Einzelhändler von Computer-/Konsolenspielen einerseits zur Installation eines effektiven Verifikationssystems für USK 18/nicht gekennzeichnete Computer-/Konsolenspiele und andererseits durch höchstrichterliche Entscheidungen dazu angehalten, sich unabhängig über die Indexierung zu unterrichten. Auch die Verpflichtung der Anbieter, den Einzelhändler über die Indexierung zu unterrichten, ist kein hinreichend verlässliches Mittel und befreit den Onlinehändler nicht von der Last einer Warnung.

"Der Dealer ist daher verpflichtet, sich unabhängig und kontinuierlich über die indexierten Artikel zu unterrichten, aber es wird nicht erwartet, dass er selbst beurteilt, welche Spiele er für Minderjährige als schädlich erachtet. Verletzt der Gewerbetreibende nun die Verboten des Minderjährigenschutzes durch den Verkauf oder die Bereitstellung von indexierten Waren an Minderjährige, droht ihm nicht nur strafrechtlich, sondern auch wettbewerbsrechtlich mit Folgen, da die Verbraucherinteressen nach 3 UWG gefährdet sind.

Der eingeschränkte Versandhandel mit indexierten Werbeträgern ist vor allem ein Beitrag zum Schutze von Kindern und jungen Menschen, die besonders gefährdete Konsumenten sind. "Dealer, die Computer- und Konsole-Spiele aus dem In- und Auslande einführen, an denen weder auf Bildträgern noch auf dem Cover USK-Identifizierungszeichen angebracht sind, riskieren, verwarnt zu werden.

Insbesondere entsprechen diese Imageträger nicht den Voraussetzungen des 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie des 12 Abs. 1 Jugendschutzgesetz und dürfen daher nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugreifbar gemacht oder im Versandhandel (im Sinn des 1 Abs. 4 JuSchG) angeboten oder abgegeben werden.

Das JuSchG 3 erhält folgenden Wortlaut: Der Zugang zu einem kindlichen oder jungen Menschen in der öffentlichen Wahrnehmung darf nur dann erfolgen, wenn die Sendungen von der Oberlandesregierung oder einer Einrichtung der freien Selbstverwaltung im Zuge des Vergabeverfahrens nach 14 Abs. 6 für ihre Altersgruppe freigeschaltet und beschriftet wurden oder es sich um Informations-, Lehr- und Lernprogramme des Anbieters mit dem Vermerk "Informationsprogramm" oder "Lehrprogramm" handel.

Dies liegt daran, dass das fragliche Game nur für Erwachsene zur Verfügung gestellt werden darf. Achtung: Die Umetikettierung von fremden, nicht markierten Partien durch den Dealer ist nicht erlaubt! Auch wenn eine Klassifizierung der deutschsprachigen Fassung des betreffenden Spiels vorliegt, darf der Dealer die entsprechende USK-Kennzeichnung auf dem Dateiträger und dem zugehörigen Cover nicht von vornherein aufbringen.

Namco Bandai Games Germany hat (!) nicht nur in diesem Falle mit Erfolg beanstandet, dass die von einem Online-Händler auf der Titelseite angewandte Altersfreigabe für das Cover unerlaubt ist, da der Hersteller bei der Vermarktung des Spiels im europäischen Raum keine USK-Bewertung auf das Game Cover angewendet hat. Als erste Instanz befasste sich das OLG Koblenz (Urteil vom 18.12.2014, Az.: 9 U 898/14) mit der Fragestellung, ob es für ein eingeführtes Game, das eine USK-Alterseinstufung auf dem Dateiträger hat, aber keine Alterseinstufung auf der Spielfeldfront seitens des Herstellers hat, erlaubt ist, von einem Dealer mit der dem Dateiträger entsprechenden Alterseinstufung wieder bestickt zu werden, oder ob ein solches Game als nicht ordnungsgemä? klassifiziert und damit gemäß § 12 Abs. 1 WpHG eingestuft wird.

Der Versand im Versandweg (im Sinn von 1 Abs. 4 JuSchG) darf nicht erfolgen. Dabei hat das Oberlandesgericht Koblenz die Wiederbestickung durch den Gewerbetreibenden abgelehnt und einen entscheidenden Punkt gesetzt, um sicherzustellen, dass Prüfungsgegenstand und Entscheidungsgegenstand in Bezug auf die Altersklassifizierung nach 14 JuSchG das entsprechende Erzeugnis in der zur Publikation vorgesehenen Fassung war (inkl. Ergänzungen und weitere Angaben in Texten, zum Beispiel durch z.B.

Während auf dem Bilderträger, der DVD, die Alterseinstufung der Entertainment-Software Selbststeuerung "USK released from 12" in die graphische Repräsentation eingebunden ist, auf der Spielaußenhülle, am rechten unteren Rande der vom Beklagten ab Dez. 2013 verbreiteten EU-Version des Spieles "One Piece Pirate Warriors 2", gibt es nur einen grünen Selbstaufkleber mit der Aufschrift "USK released from 12".

Dieses Verfahren des Beklagten erfüllt nicht die Voraussetzungen des 12 Abs. 1, 2 JuSchG, da die äußere Hülle des Spieles nicht von der USK veröffentlicht wurde und daher nicht durch den entsprechenden Plakettenaufkleber identifiziert werden konnte. Die Untersuchung soll gemäß 14 Abs. 8 JuSchG nicht nur den Imageträger, sondern auch Ergänzungen und weitere Repräsentationen in Schriften umfassen, die die Entstehung oder das Heranwachsen von Kinder und Jugendliche, d.h. auch die äußere Hülle, gefährden können.

Dementsprechend hat die Beklagte das in diesem Fall fragliche Game unter Verletzung von 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG per Post versandt und aufbereitet. "Nach Auffassung des Gerichtshofes ist der Kaufgegenstand von Importspielen nicht mit der im Zusammenhang mit der Prüfungsentscheidung bei der USK eingereichten Publikationsversion für den deutschsprachigen Raum gleichzusetzen, und dem Dealer ist es dann nicht erlaubt, eine Alterseinstufung von sich aus neu zu bestücken.

Im Grauimportbereich ist diese Verfügung des Oberlandesgerichts Koblenz von enormer Tragweite, da das Bundesgericht klargestellt hat, dass der Verkauf von eingeführten Partien, die nicht altersgerecht sind, nicht im Versandhandel (im Sinn von 1 Abs. 4 JuSchG) an Kleinkinder oder Heranwachsende durchgeführt werden darf, unabhängig davon, wie unbedenklich das betreffende Partienspiel zu sein scheint.

Gemäß dem Gesetzestext, der den Fernverkauf von Waren, die keine Minderjährigen sind, nur dann zulässt, wenn darauf geachtet wird, dass sie nicht an Kleinkinder und Heranwachsende "versandt" werden, waren die von Gewerbetreibenden durchzuführenden Überprüfungsmaßnahmen bis zu einer vom Bundesgerichtshof getroffenen Gerichtsentscheidung Gegenstand kontroverser Diskussionen gewesen. Der BGH hat in seinem Guidance-Urteil vom 12.07.2007 (Az. I ZR 18/04 - Jugendschutzmedien bei eBay) klargestellt, dass ein Jugendversand nur dann sicher ausbleiben kann, wenn der Fachhändler durch entsprechende Anlagen dafür sorgt, dass bereits ein Vertragsabschluss vor dem Versandvorgang keine verlässliche Alterskontrolle bei Neugeborenen stattfindet, und andererseits dafür sorgt, dass die jugenschutzrelevante Handelsware nur von dem Volljährigkeitsorderer erhalten werden kann.

Hierfür ist ein zweiphasiges Prüfverfahren erforderlich, das durch eine ausreichende Alterskontrolle bereits bei Vertragsabschluss im Bestellprozess und damit auch vor der Versandvorbereitung vermeiden soll, dass Ansprüche auf Erwerb nach dem Schuldrecht an den Waren zugunsten von Minderjährigen gerechtfertigt sind und das darüber hinaus gewährleistet, dass keine Beschlagnahme durch Minderjährige im Lieferumfang stattfinden kann und dass die Waren nur den vorgesehenen Volljährigkeitsempfänger erreichen.

Dem rechtlichen Restrisiko der Identitätsanonymität des Geschäftspartners in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen - insbesondere im Online-Handel - entgegenzuwirken, erfordert die Altersverifizierung und damit die Wahl für oder gegen den Versandverfahren ein besonders höheres Mass an Verlässlichkeit, das alle Umgehungsmöglichkeiten bestehender Kaufbarrieren ausschliesst. Es kann daher nicht ausreichen, eine Altersüberprüfung nur an den konkret abgeschlossenen Vertrag zu koppeln und damit die Versandverpflichtung allein vom Alter der Mehrheit des Kunden abhängig zumachen.

Es wäre auch sozusagen unzureichend, bei Vertragsabschluss auf eine identitätsstiftende Alterskontrolle zu verzichtet und die tatsächliche Abgabe durch das Speditionspersonal lediglich vom Alter der Mehrheit des betreffenden Adressaten abhängt, da nicht effektiv auszuschließen war, dass beim Empfang nur ein altersbedingter legitimer Empfangsbotschafter auftauchen würde, der die Waren dann an den Adressaten weiterleiten würde.

Obwohl die Identifikation des Geschäftspartners mit der Alterskontrolle bei Abschluss des Vertragsbestellverfahrens und (die Gültigkeit des Vertrags gemäß 107, 108 BGB vorausgesetzt) die Rechtfertigung von Auslieferungsansprüchen zugunsten von Minderjährigen zu verhindern ist, soll durch die Authentisierung zum Lieferzeitpunkt sichergestellt werden, dass der Adressat wirklich und ausschliesslich der erwachsene Vertragspartei ist und keine Weitergabe an Dritte stattfindet.

Da sich JuSchG auf die technischen oder sonstigen Mittel zur Sicherstellung der Altersüberprüfung bezieht, wurden für eine ausreichende Prüfung immer wieder unterschiedliche Verfahren erörtert. Die Voraussetzungen für eine ausreichende Altersüberprüfung vor Vertragsabschluss können nicht erfüllt werden, wenn der betreffende (Online-)Händler eine entsprechende Kopie des ihm zugesandten Personalausweises (postalisch oder elektronisch) zur Feststellung des Alters der Mehrheit des Kunden hat.

Es ist fast selbstverständlich, dass in Online-Shops allein die Bereitstellung eines Kontrollkästchens zusammen mit dem Button "Kaufen", bei dem das Alter der Mehrheit durch ein Häkchen bestätigt werden soll, kein adäquates Kontrollmittel ist. Der Mangel an Eignung dieser Prüfmethode resultiert vor allem daraus, dass eine identitätsbasierte Altersverifikation nicht gänzlich durchgeführt werden kann und daher nicht auf der spezifischen Persönlichkeit des Geschäftspartners als Auftraggeber für die Mehrheitsberechnung basiert.

Selbst ein Altersüberprüfungssystem, das durch die Erfassung seiner Ausweisdaten gewährleisten soll, dass der Kunde volljährig ist, entspricht nicht den geforderten Mindestanforderungen an die Ausfallsicherheit. In diesem Fall kann eine identitätsbasierte Alterskontrolle, die auf dem Alter der Mehrheit des jeweiligen Geschäftspartners basiert, nicht garantiert werden, da es weiterhin möglich ist, die Angaben eines Dritten einzugeben, um die Einschränkung zu umgehen.

Unzureichend, da extrem unsicher, ist es auch unzureichend, das Angebot an Zahlungsmethoden auf solche zu beschränken, die ein Konto erfordern (Lastschrift, Karte usw.), um die Altersbeschränkung des Kunden zu gewährleisten. Mit dem herkömmlichen Postidentverfahren ist eine identitätsbezogene Verifizierung des Mehrheitsalters des Kunden entweder durch eine Poststelle (früher: "Postident Basic") oder durch einen Briefträger (früher: "Postident Komfort") möglich.

Wird der Kunde über die Filiale identifiziert, bekommt er eine Mitteilung, in der er aufgefordert wird, seine Personalien und sein Alter zu überprüfen, indem er in einer Filiale einen offiziellen Lichtbildausweis vorlegt und mit der eigenen Hand unterzeichnet. Dieser wird dann an den Einzelhändler weitergegeben, der darüber informiert wird, ob der Bestellende aufgrund seines Alters zum Kauf der für den Schutz von Minderjährigen relevanten Waren befugt ist.

Allerdings wird hier im Prinzip nur eine Identitätskontrolle durchgeführt. Die beiden Verfahren der Postident Identifikation eignen sich, um eine personenbezogenen Altersbegrenzung des Kunden mit der notwendigen Sicherheit zu garantieren, da das Legitimationsalter in direktem Bezug zur Identifikation ermittelt wird und somit eine zuverlässige Aussage darüber erlaubt, ob die verifizierte Pers. auf der einen Seite Vertragspartei ist und auf der anderen Seite Volljährigkeit aufweist.

Zusätzlich zu den herkömmlichen Identifikationsmethoden durch die personenbezogene Präsenz des Geschäftspartners gibt es seit kurzem auch die Option der Online-Verifizierung, bei der der Kunde direkt von der Webseite des Online-Händlers zu einem Postserver ("POSTID-Portal") geleitet wird, auf dem dann die Identitäts- und Altersverifizierung durchgeführt wird. Im Anschluss an die erfolgreiche Identifikation findet eine automatisierte Weitergabe an die Händlerwebsite statt, mit der das Alter der Mehrheit des Vertrages partners als gesichert erachtet wird.

Insoweit werden die vom Käufer im Bestellvorgang angegebenen Ausweisdaten ( "Geburtsdatum") durch einen persönlichen Vergleich überprüft und eine Rücksendung zur Auftragsseite nur dann ausgelöst, wenn alle eingegebenen persönlichen Daten (einschließlich des für den Kaufanspruch maßgeblichen Geburtsdatums) mit denen auf dem Personalausweis übereinstimmen und nachgewiesen wurde, dass der Käufer auch wirklich der Halter des Personalausweises ist.

Damit kann ausreichend gewährleistet werden, dass eine Freistellung nur dann stattfindet, wenn nachgewiesen wurde, dass der jeweilige Kunde das nach dem Jugendschutzgesetz geforderte Mindestalter erfüllt hat. Die Online-Identifikation findet dabei in der Regel innerhalb weniger Augenblicke statt und kann dem ökonomischen Interessen des Kaufmanns an einer raschen Genehmigung des Vertragsabschlusses gerecht werden. Damit kann im Rahmen einer identitätsbasierten Altersüberprüfung überprüft werden, ob die bei der Order hinterlassenen Angaben mit denen im Systeme der Kundenbank übereinstimmen.

Daher wird auf die Identitäts- und Altersdaten der Gesellschaft zurückgegriffen, die von der Gesellschaft bereits durch entsprechende von ihr ergriffene Massnahmen ausreichend überprüft wurden. Wenn der Vertragshändler in einem ersten Arbeitsschritt ein verlässliches Altersverifizierungssystem aufgebaut hat, das eine identitätsbezogene Altersverifikation im Bestellvorgang erlaubt und damit den Vertragsabschluss vom Alter der Mehrheit des Auftraggebers abhängt, hat er in einem zweiten Arbeitsschritt dafür zu sorgen, dass die für den Jugendschutz relevanten Waren ausschliesslich an die Personen des legitimen Auftraggebers geliefert werden.

Stattdessen ist die Gefahr gegeben, dass von Kindern und Jugendlichen die Waren entgegen den Bestimmungen des JuSchG durch Zusendung eines vermeintlich legitimen Boten oder durch Ersatzlieferung an Angehörige in Anspruch genommen werden können. Für die altersgerechte Abgabe stellen einige Reedereien, darunter auch DHL, den Dienst einer so genannten "Age Visual Inspection" zur Verfügung, bei der das Team Ausweisdokumente nur an diejenigen aushändigt, die im entsprechenden Haushaltsbereich des Kunden das vom Bevollmächtigten festgelegte Mindestalter erreichen.

Allerdings reicht die Auswahl dieser Leistung zur Erfuellung der Beurkundungspflicht des Kaufmanns nicht aus, da eine persönliche Identitätsprüfung nicht sicherstellt, dass die Ware ausschliesslich an die als Bestimmungskäufer für die Lieferung bestimmte Person übergeben wird. Insoweit könnte die bloße Untersuchung, dass eine Überlassung nur an altersberechtigte Personen im Haus des Käufers vorgenommen wird, die Sicherheitsanforderungen des JuSchG untergraben, da es wieder möglich wäre, Erwachsene als Quittungsboten für Jugendliche aufzunehmen.

Die von einigen Anbietern angebotenen "Identitäts- und Altersverifikationen" erfüllen neben dem eingeschriebenen Brief auch die speziellen Authentisierungsanforderungen zum Zeitpunkt der Lieferung, die in der zweiten Phase der Altersverifizierung des Kunden zu berücksichtigen sind. Bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung wird auch die Lieferung ausschliesslich an den vorgesehenen Adressaten selbst vorgenommen, dessen Ausweis durch die Aufforderung zur Herausgabe von Ausweispapieren bestätigt wird.

Die Händlerin bekommt eine zweifache Sicherheit dafür, dass im Zuge der für die Auslieferung notwendigen Identitätsprüfung auch das Lebensalter des Auftraggebers nochmals überprüft wird und damit sein Berechtigungsnachweis erneuert wird. Bei Inanspruchnahme dieses Dienstes findet zum einen eine Altersüberprüfung des Auftraggebers auf der Grundlage von Ausweispapieren statt. Es stimmt, dass die Herstellung des vertraglichen Verhältnisses hier nicht bereits vom Lebensalter der Mehrheit der Kunden abhängt.

Trotzdem konnte verlässlich gewährleistet werden, dass zum einen die Altersbescheinigung des Käufers zum Übergabezeitpunkt vorhanden war und zum anderen Dritte nicht in Besitz genommen wurden. Da das diesbezügliche Vorgehen sicherstellt, dass die Ware nur unter der Bedingung, dass sie volljährig ist, an die gekennzeichnete Personen des Käufers übergeben wird, ist gewährleistet, dass die Ware nicht "an Minderjährige" gemäß § 1 Abs. 4 JuSchG versendet wird.

Einerseits wird der identitätsbedingte Altersanspruch des Kunden geprüft, andererseits wird aber eine Weitergabe an Dritte wirkungsvoll verhindert. Ein Nebeneffekt dieses Vorgehens kann aber gerade darin bestehen, dass das Volljährigkeitsalter im Vorgriff auf den Vertragsabschluss nicht bewiesen wird und in jedem Falle ein Einkaufsvertrag abgeschlossen wird.

Der Kaufmann spart sich diesen Arbeitsaufwand, wenn er die Festlegung der Vertragserfüllungspflichten bereits vom Alter der Mehrheit des Interessenten durch die Aufteilung von Identifikation (im Bestellprozess) und Authentisierung (bei Übergabe) abhängig machen kann. Bei der Verteilung von Imageträgern mit den Marken "FSK/USK released from 0", "FSK/USK released from 6", "FSK/USK released from 12" oder "FSK/USK released from 16" sind die Vorschriften über gesetzliche Altersbeschränkungen zu befolgen (§ 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 2 Abs. 2 JuSchG).

So heißt es beispielsweise in 12 Abs. 1 JuSchG: "Aufgenommene und andere zur Verbreitung auf oder zur Abspielung auf Bildschirmen vorbereitete, für die Abspielung auf oder das Abspielen auf Bildschirmen mit Spielfilmen oder Videospielen geeignete Tonbandkassetten und andere Speichermedien (Bildträger) dürfen einem Kleinkind oder einem jungen Menschen in der Oeffentlichkeit nur dann zugaenglich gemacht werden, wenn die Lehrveranstaltungen von der Landeshauptverwaltung oder einer Organisiation der Selbstverpflichtung im Zuge des Vorhabens nach § 14 Abs. 1 JuSchG produziert worden sind.

Die 6 wurden für ihre Altersgruppe freigeschaltet und markiert oder sind es Informations-, Lehr- und Lernprogramme, die vom Leistungserbringer mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" bezeichnet sind. "Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JuSchG hat ein Kaufmann im Zweifelsfall das Alter des Käufers zu prüfen. Gemäß der publizierten Stellungnahme der Oberste Landesjugendbehörde (Rechtsgutachten und praktische Informationen der Oberste Landesjugendbehörde zum (Online-)Versandhandel nach dem Jugenmschutzgesetz (JuSchG)) muss das Versandhaus bei Bildmedien mit der Altersangabe "FSK/USK von 0" oder "FSK/USK von 6" keine Einschränkungen im Versand einhalten.

Für Bilderträger mit der Altersbezeichnung "FSK/USK ab 12" oder "FSK/USK ab 16" halten es die Landesjugendschutzbehörden der Länder für erforderlich, dass das Versandhaus Bilderträger nur für Minderjährige zur Verfügung stellt, die ihrem Lebensalter gemäß freigeschaltet wurden. Damit ist der Online-Händler von Computer-/Konsolenspielen im Fall eines Angebotes und Verkaufes von indizierten, jugendgefährdenden und jugendgefährdenden Computer-/Konsolenspielen einer doppelten Gefährdung ausgesetzt.

Zur Abwehr dieser Risiken sollte der Einzelhändler vor allem sein Produktsortiment für angezeigte, für Minderjährige schädliche Spiele genauestens prüfen und auch dafür sorgen, dass die Datenträger, die eine Altersfreigabe über 18 Jahre/keine Altersfreigabe haben oder angegeben sind, nicht an Minderjährige und Minderjährige zur Verfügung gestellt oder veräußert werden.