Daily date Erfahrungen

Tägliche Dating-Erlebnisse

Vertragsabschluss und Rücktritt - Anwalt Thomas Rader Damit tauchen die bisher willigen Anwender in das Erlebnis der Ideo Labs auf. Fast gleichzeitig kommt die erste E-Mail der Ideo Labs an. Mit einem kräftigen Mausklick durchlaufe ich 7 Schritte der Registrierung und entdecke meine Dating-Präferenzen für Ideo Labs. Noch bevor ich auf die Suche nach einer Affäre gehen kann, die erste Gebärde der Ideo Labs Gmbh: Ein (Pop-up-)Gutschein - nur 24 h für mich vorgemerkt.

Glücklicherweise bietet mir die Ideo-Labs GesmbH den Voucher für die 14-tägige Probe-Mitgliedschaft wieder an, deren Bedeutung ich jetzt verstanden habe. Die Ideo Labs verspricht von den Anwendern, die sich nicht zeitnah von der 14tägigen Schnuppermgliedschaft durch einen den AGB entsprechenden Hinweis trennen, 89,90 ? im Vormonat für mind. 6 Monaten (539,40 ?).

Dies verdeutlicht den Erfindungsreichtum der Ideo Labs GmbH, die sich auf einen vom Parlament angegebenen Ausschließungsgrund für die Zurverfügungstellung sog. "digitaler Inhalte" stützt. Die Bezeichnung "digitale Inhalte" ist in 312f Abs. 3 S. 1 BGB gesetzlich verankert. Gemäß Art. 2 Nr. 11 der Direktive 2011/83/EU (Verbraucherrechtsrichtlinie) sind unter digitalen Inhalten "Daten, die in elektronischer Weise produziert und zur Verfügung gestellt werden" zu verstehen.

Aus der Begründung (19) der Direktive geht hervor, dass unter "digitalen Inhalten" diejenigen Informationen zu verstehen sind, die in elektronischer oder elektronischer oder elektronischer Tonträgerform erstellt und zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. EDV-Programme, Programme, Anwendungen auf der Grundlage von Spielen, Tonträgern, Stücken, Videofilmen oder Texten, auf die mittels Echtzeit-Downloads oder -Downloads (Streaming) von einem physischen Medium oder auf andere Art von einem physischen Medium zugreifbar ist.

"Der gesetzgeberische Hinweis auf den Ausschluß des Widerspruchsrechts für die digitalen Angebote zum Schutz der Unternehmen vor Mißbrauch, der sich daraus ergibt, daß beim Erwerb von z.B. Programmen, Zeitschriften, Musik, eBüchern oder Videofilmen die Leistungen des Unternehmers durch die Bereitstellung des Herunterladens regelmässig erbracht werden und letzterer im Widerrufsfall keinen Einfluß mehr darauf hat, daß der Erwerber die abgerufenen Angebote von seiner Fotodatenbank löscht", war ersichtlich.

Ideo Labs behält sich das Recht vor, sein Leistungsangebot als digitales Material im vorgenannten Sinne anzubieten und schliesst daher jedes Recht auf Widerruf aus. Auch danach geht es bei dem Daily-Date.de-Angebot nicht um die Anbietung bzw. den Vertrieb bzw. die Vermittlung von Kunden. Ideo Labs braucht vor allem nicht den vom Parlament vorgesehenen Datenschutz gegen einen Verstoß gegen das Rücktrittsrecht im Falle einer einmaligen Zustellung von digitalem Content.

Die Gesellschaft wäre durch 357 Abs. 8 BGB, der eine Entschädigungspflicht des Verwenders vorsieht, ausreichend abgesichert, wenn der Verbraucher die Leistung vor dem Ende der Widerspruchsfrist aufgenommen hat und er dem Verbraucher eine entsprechende Belehrung erteilen hat. Sagen wir es so: Ein Widerspruch kann von der Ideo Labs und der Ideo Labs kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Leistungsangebot von daily-date.de digitaler Inhalt ist.

Gemäß der am 13. Juni 2014 in kraft getretenen Version des 356 Abs. 3 S. 1 BGB läuft die Frist für den Widerruf erst ab, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber gemäß den Vorgaben des 246a Abs. 1 S. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB informiert hat. Gemäß 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist der Auftragnehmer nach § 355 Abs. 1 BGB sowie nach dem Muster-Entnahmeformular in Anhang 2 dazu angehalten, den Auftraggeber über die Voraussetzungen, die Verjährungsfristen und das Rückgabeverfahren zu unterrichten.

Nach § 246a Abs. 1 S. 1 S. 1 S. 1 EGBGB sind diese Angaben in einer klaren und verständlichen Form zur Verfugung zu stellen, bevor der Konsument die Auftragsbestätigung abgegeben hat. Gemäß 312j Abs. 2 BGB hat der Auftragnehmer bei einem Verbraucherauftrag im Rahmen des E-Geschäfts, der eine kostenpflichtige Dienstleistung des Auftragnehmers zum Ziel hat, dem Auftraggeber die Angaben gemäß 246a Abs. 1 S. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 5, Nrn. 11 und 12 EGBGBGB unverzüglich vor Auftragserteilung des Auftragnehmers in einer verständlichen Form und in einer hervorgehobenen Form zu erteilen.

Einen hervorgehobenen Widerruf, der dem Benutzer kurz vor der Zustellung des Angebotes zum Abschluß eines Probeangebots gegeben wird, ersuchen wir bei daily-date.de vergeblich. Die Ideo Labs GesmbH teilt uns dagegen - wie oben erläutert - mit, dass kein Rücktrittsrecht vorliegt. Es wäre an dieser Stellen vorstellbar, an die Gesellschaft zu appellieren, innerhalb der Allgemeinen Bedingungen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.

Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen ist eine Widerrufserklärung enthalten, die über einen Verweis auf der letzen Seiten des Kaufverfahrens ersichtlich ist. 2013, dass die Vorlage einer Widerspruchsbelehrung in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen für eine angemessene Unterrichtung des Kunden unmittelbar im Vorfeld seiner Absichtserklärung nicht ausreichend ist, auch wenn die Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Kunden über einen Verweis vor der Einreichung seiner Absichtserklärung zugänglich sind.

Weil die dort enthaltenen Verlinkungen von Allgemeinen Handelsbedingungen ohne Bezug auf eine widerrufliche Belehrung dem Konsumenten die Widerrufserklärung nicht deutlich und anschaulich in hervorgehobener Form zugänglich machen (vgl. LG Frankfurt/Oder, Urteilsbegründung vom 13.08. 2013 - 16 S 238/12). Zudem entspricht die in den AGB enthaltenen Widerrufsbelehrungen - zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Einbringung - nicht den rechtlichen Erfordernissen, so dass sie nicht richtig ergangen sind.

Es ist nicht komplett, da es weder die Telefonnummer noch die Telefaxnummer der Ideo-Labs mitteilt. 356 BGB bezieht sich auf die Voraussetzungen des Artikels 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Europäischen Gesetzbuches in Bezug auf die Details der Widerspruchsbelehrung. 246a Abs. 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verpflichtet den Gewerbetreibenden, den Endverbraucher über die Voraussetzungen, Fristen nach 355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und über das Auszahlungsmuster in der Beilage 2 zu informieren, so dass es dem Gewerbetreibenden nach Abs. 2 freisteht, seinen Auskunftspflichten nachzukommen, indem er die in der Beilage 1 vorgesehen Musterrücknahmeanweisung ordnungsgemäß ausfüllende und in schriftlicher Form nachgibt.

Der Muster Widerrufsbelehrung in Anhang 1 zu Art. 246 a 1 Abs. 2 S. 2 wird im Konstruktionshinweis zu Nummer 2 wie folgend erläutert: "Geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen, Ihre Adresse und, falls vorhanden, Ihre Telefon-, Fax- und E-Mailadresse ein". Die Ideo Labs hat keine Verpflichtung, die Widerrufsbelehrung für Muster zu nutzen.

Sie sind jedoch nicht von ihrer Pflicht entbunden, das Rücktrittsrecht gemäß Art. 246a 1 Abs. 2 EGBGB anzuweisen, nach dem sie über das Ausüben des Rücktrittsrechts unterrichtet werden müssen. Selbst wenn die Benennung von Rufnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse nicht direkt im Recht, sondern erst in der Gestaltungsnotiz zur Muster Widerrufsbelehrung genannt wird, wird aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass der gesetzgeberische, der verbraucherische Bereich die Möglichkeit des Widerspruchs durch die Verwendung von Rufnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ermöglicht werden wollte.

Ein vollständiger und korrekter Widerruf setzt daher - soweit vorhanden - die Angabe von Rufnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse voraus (siehe LG Bochum, Urteile vom 06.08. 2014 - I-13 O 102/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.03. 2015 - I-4 U 30/15). Dass die Ideo Labs von der Ideo Labs GmbH eine Faxnummer hat, ist im Abdruck vermerkt.

Daher gehört auch die Telefon- und Telefaxnummer in die Stornierungsrichtlinie, weshalb die Stornierungsrichtlinie - damals am 20.05.2015 - nicht vollständig ist. Infolgedessen werden die Konsumenten nicht effektiv über ihr Rücktrittsrecht informiert, weshalb die Rücktrittsfrist nicht abläuft. Die Konsumenten sollten daher ihre Absichtserklärung zum Abschluß des Probeangebots in jedem Falle zurücknehmen, wenn sie nicht an den Kaufvertrag gebunden sein wollen!

Die Widerrufsfrist gemäß 356 Abs. 3 S. 2 BGB endet längstens zwölf Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluss. Hinweis: Alle Bildschirmfotos stammen von der diskutierten Webseite der Ideo Labs in Deutschland.