Beauty Gmbh

Schönheit Ltd.

Gerissene Irreführung der Firma BEAUTY GmbH Im Verfahren vor dem Landshuter Landesgericht hatten die Gerichte zu beurteilen, ob die Angeklagte, die Firma BEAUTY GmbH, dargestellt durch die Klägerin, den Beklagten durch vorsätzlich falsche Angaben betrogen hat, um ihn auf diese Art und Weise zum Abschluss eines für ihn nachteiligen Vertrages zu überreden, den er nicht geschlossen hätte, wenn er die Tatsachen im Einzelnen gekannt hätte (§ 123 BGB). Das Gericht stimmte mit dem Antragsteller überein und stellte fest, dass der Antragsgegner den Antragsteller durch den Abschluss des Vertrags am 14. Dezember 2012 getäuscht und damit zu einem ungünstigen und überteuerten Geschäft veranlasst hat. Der Angeklagte, Inhaber einer Dating-Plattform, hat für einen Zeitabschnitt von zwei Wochen ein Sonderangebot für 4,99 EUR ausgeschrieben.

Der Gesamtbetrag, den der Antragsteller dem Beklagten für die Zugehörigkeit zur Datierungsplattform gezahlt hat, betrug 3.680 EUR. Die Rechtsanwältin der Klägerin bemühte sich um eine außergerichtliche Einigung mit der Klägerin über die Rückerstattung der von ihr gezahlten Mitgliederbeiträge, die sie abwies. Die Klägerin verklagt sie auf Rückerstattung der an sie gezahlten Beträge wegen betrügerischer Irreführung, wodurch die Zahlungspflicht aufgehoben wird, da der Auftrag von vornherein ungültig ist.

Mit ihrem Vorschlag betrog die Angeklagte den Beklagten bewusst über die wesentlichen Vertragsbestandteile und überredete ihn, ein Geschäft zu schließen, das wahrscheinlich nicht abgeschlossen worden wäre, wenn die wahre Situation bekannt gewesen wäre. Der Antragsgegner akzeptierte zumindest zustimmend, dass sich der Antragsteller durch die Ausgestaltung des Angebots über den wesentlichen Vertragsinhalt irreführen lässt oder die gesondert hinterlegte AGB nicht in Anspruch nimmt.

Die Ausgestaltung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Angaben zeigt deutlich die Absicht, die tatsächlichen Folgeschäden zu verschleiern. Nur in den gesondert abzurufenden Bedingungen wird darauf hingewiesen, dass das vermeintlich vorteilhafte Aufnahmeangebot von 4,99 EUR für zwei Mitgliedschaftswochen im Falle der Nicht-Kündigung in ein Dauerabonnement von je 115 EUR für fünf Kalenderwochen umgewandelt wird.

Das bedeutet, dass das vermeintlich billige Gebot neunmal so hoch ist wie gesagt. Der Beklagte wird von den Richtern beschuldigt, die hohe Folgelast im Falle der Nicht-Kündigung absichtlich zu verschweigen, was die Vertragsparteien dazu veranlassen könnte, den Vertragsinhalt falsch zu verstehen, vor allem, wenn sie, wie der Beschwerdeführer, ihre Abrechnungen weniger genau überprüfen.

Er hat sein Gebot bewusst unklar gemacht, um exakt den vom Antragsteller verursachten inhaltlichen Fehler durchzusetzen. Sollte dem Antragsteller seine eigene Unachtsamkeit bei der Prüfung seiner Abrechnungen vorgeworfen werden können, die ursächlich zur Verlängerung des Vertrags über einen so lange Zeiträume hinweg beitrug, muss festgestellt werden, dass dieser Sachverhalt die Ablehnung des Vertrags und die Straftat der Arglist als Ganzes nicht beeinträchtigt.

Die Klägerin hat Anspruch auf Rückerstattung der vom Beklagten zu Unrecht erhobenen Mitgliederbeiträge in Hoehe von 3.565 EUR zuzüglich Anwaltskosten und Verzugszinsen. Die Kanzlei der Klägerin hat weitere Ansprüche von solchen Personengruppen erhalten, die von dem angeblich günstigen und ähnlichen Angebotspaket von Fr. Dr. Parockinger Gebrauch gemacht haben und sich nun der Straftat der betrügerischen Irreführung aussetzen.

Aber auch in diesen Faellen liegt die Kollegin Parockinger nicht falsch und haelt ihre Behauptungen fuer gerechtfertigt. Allerdings ist die Kanzlei der Ansicht, dass es für die Kanzlei nicht schwierig sein sollte, ihre kleinen und angeblich vorteilhaften Offerten so zu konzipieren, dass die Konsumenten die für sie wichtigen, aber nachteiligen Vertragselemente unmittelbar wahrnehmen und ggf. auf einen Vertragsschluss verzichten.

Bezüglich der Ausgestaltung der Angebots- und Auftragsseite haben die Anwälte Bedenken, da auch in diesen FÃ?llen ein angeblich gÃ?nstiges, einzigartiges Gebot auf der Dating-Plattform bei NichtkÃ?ndigung zwangslÃ?ufig zu einer kostspieligen PrÃ?mienmitgliedschaft fÃ?hrt.