Kündigung Partnervermittlungsvertrag

Ende Dating Agenturvertrag

Partner-Mediationsvertrag - Vergütungsrückforderung Gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 24. Mai 2008 wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. In der Streitsache geht es um die teilweise Rückzahlung einer Gebühr, die der Antragsteller an den Beklagten für Dating-Dienstleistungen gezahlt hat. Auf der Grundlage von Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen wandte sich die Klägerin an die Beklagte, um sich Partnervorschläge machen zu lassen.

In einer vom Beklagten vorformulierten und durch Handschrift ergänzten Vereinbarung, die im jeweiligen Teil wie folgt formuliert war: "Ich beauftrage hiermit das Unternehmen, fünf qualifizierte Partnerangebote für mich zu erstellen. Dafür bezahle ich die Firmenvergütung in Hoehe von .... insgesamt 5.000 E.

Die Gesellschaft vereinbart nach Erhalt der Vergütung unverzüglich die Mediation mit den entwickelten Angebotspartnern. Weitere Photovoltaik [ Partnervorschläge ] bei Bedarf kostenlos...." Dabei wurden die Anzahl der Partneranträge, der zu zahlende Gesamtbetrag und die Passage mit den anderen kostenlosen Partneranträgen von Hand erledigt. Nachdem die gesamte Honorarsumme sofort bezahlt war, wurden dem Kläger fünf Partneranträge vorgelegt.

Anschließend beantragte sie die Rückzahlung eines Teils von 4000 EUR und behauptete, dass vier der fünf Vorschläge ungeeignet seien, weil die betreffenden Personen aufgrund ihres Alters oder ihres Wohnortes nicht als Partner zugelassen seien. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, die sich auf EUR 2.000 zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten vor Gericht beläuft.

Die Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung weiterhin den Antrag auf Abweisung der Klage. Die Berufungsinstanz stellte fest, dass der Partnervermittlungsvertrag wegen arglistiger Täuschung nicht angefochten werden konnte und somit wirksam war, dass der Kläger den Vertrag gemäß § 626 BGB nicht kündigen konnte, sondern einen Rückforderungsanspruch gemäß § 812 in Verbindung mit § 626 BGB hatte.

Der Vergütungsanspruch des Beklagten war zum Zeitpunkt der Kündigung mit Wirkung nach § 627 BGB auf den Teil der Vergütung beschränkt, der den bereits erbrachten Leistungen entsprach. Hier ist davon auszugehen, dass neben den fünf zu benennenden qualifizierten Partneranträgen weitere Schulden entstanden sind. Trotz der scheinbar klaren Formulierung bezieht sich die Gebühr von 5000 EUR nicht nur auf diese Partnervorschläge, sondern auch auf andere zu unterbreitende Vorschläge, auch wenn die anderen Partnervorschläge im Vertrag kostenlos gemacht werden mussten.

Das Berufungsgericht hat die den bisherigen Partnervorschlägen entsprechende Vergütung auf 2/5 der vereinbarten Honorarsumme festgesetzt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht der rechtlichen Überprüfung nicht entgegen. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Rückzahlung von EUR 3000 zu. In dem von den Parteien abgeschlossenen Partnerschaftsvertrag hat die Zahlung von 5000 EUR ihre Rechtsgrundlage.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte dieser Partnervermittlungsvertrag weder wegen arglistiger Täuschung angefochten noch aus wichtigen Gründen gemäß § 626 BGB gekündigt werden. Außerdem rechtfertigt nach Ansicht des Berufungsgerichts die behauptete mangelnde Eignung der eingereichten Partneranträge nicht die Annahme, dass sie keine Erfüllung der vom Beklagten geschuldeten Leistung darstellen.

Der Beklagte akzeptiert dies als seine Gunst. Das Berufungsgericht ging zu Recht davon aus, dass der Partnervermittlungsvertrag gemäß 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden konnte und dass die vom Kläger ausgesprochene Kündigung zur Beendigung des Vertrages gemäß 628 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 628 Abs. 1 BGB führte. 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann den im Voraus gezahlten Teil der Vergütung zurückfordern, soweit die vom Beklagten diesbezüglich geschuldete Leistung noch nicht erbracht wurde.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die bereits unterbreiteten Partnervorschläge 2/5 der gezahlten 5000 EUR entsprechen, widersetzt sich jedoch nicht den Angriffen der Berufung, so dass der Antragsteller 3000 EUR zurückfordern kann. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei, die Vereinbarung der Vergütung in Höhe von EUR 5000 bezieht sich vertraglich nicht nur auf die ersten fünf zum Zeitpunkt der Beendigung bereits unterbreiteten Partnervorschläge, sondern auch auf alle weiteren "kostenlos" zu erbringenden Leistungen.

Vielmehr zeigt die Vertragsauslegung, dass die vereinbarte Gesamtsumme von EUR 5000 bereits mit der Übermittlung der ersten fünf qualifizierten Partneranträge verdient wurde. a) Bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geht das Berufungsgericht davon aus, dass die handschriftliche Ergänzung eines Ausle keine allgemeine Geschäftsbedingung ist (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 21. März 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543, 2544).

Der Berufungsgerichtshof hat in diesem Verfahren wesentliche Auslegungsgegenstände nicht berücksichtigt, wenn er feststellte, dass der Vertrag untypisch ist, dass der Kläger kein Interesse daran hat, die Dienstleistungen in einen entgeltlichen und einen nicht entgeltlichen Teil aufzuteilen, und dass ein solches Interesse auch für den Beklagten nicht erkennbar ist. Für den Dienstleister eines Partnervermittlungsvertrages besteht daher das Risiko, dass er mit der Kündigung des Vertragspartners jederzeit rechnen muss, so dass er gemäß 628 Abs. 1 S. 3 BGB seine Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zurückgeben muss.

Daraus ergibt sich, dass der Betreiber einer Partnervermittlung ein offensichtliches Interesse daran hat, seine Dienstleistungen nach Zahlung der Vergütung in ihrer Gesamtheit zu erbringen, um die volle Gegenleistung zu erhalten und nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, sie zurückgeben zu müssen. Darüber hinaus braucht das Berufungsgericht nicht befolgt zu werden, wenn es der Auffassung ist, dass es nach Ansicht eines wirtschaftlich tätigen Dienstleisters nicht klar ist, warum es sich verpflichten wollte, eine unbegrenzte Anzahl von Dienstleistungen kostenlos zu erbringen, und dass dies nur den Schluss zulässt, dass die Zahlung von EUR 5000 auch die im Folgenden als unentgeltlich bezeichneten Dienstleistungen umfasst.

Die Ausgangslage des Berufungsgerichts ist falsch, da die Verpflichtung des Beklagten nicht unbegrenzt ist, sondern sich nach Treu und Glauben nur auf die Vertretung der weiteren Partner beschränkt, die zum Portfolio des Beklagten gehören oder später hinzugefügt werden und dem Anforderungsprofil des Mandanten entsprechen.

Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihrer eigenen Einreichung beim Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die EUR 5000 für die ersten fünf Partnervorschläge zu zahlen sind und nicht für die anderen als kostenlos bezeichneten Partnervorschläge berücksichtigt wurden. Er argumentierte, dass er von den gezahlten 5000 EUR nur 4000 EUR zurückfordern würde, da nur vier der fünf Partnervorschläge ungeeignet seien.

Daher muss sich die Auslegung des Vertrages in erster Linie auf den von den Parteien gewählten Vertragstext und den daraus abzuleitenden objektiv erklärten Willen der Parteien stützen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144; BGHZ 121, 14, 16). Gemäß diesen Grundsätzen kann davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung von EUR 5000 für die ersten fünf Partneranträge auch bedeuten soll, dass der Beklagte durch die Bereitstellung der ersten fünf Partneranträge sein vereinbartes Gehalt verdient hat.

In dieser Hinsicht ist der Wortlaut der Vereinbarung klar, und eine andere Auslegung wie die des Berufungsgerichts würde bedeuten, dass die Vereinbarung im Hinblick auf den freien Charakter der weiteren Partnervorschläge und die Trennung der ersten fünf Partnervorschläge von den dafür zu zahlenden 5000 EUR sinnlos wäre. Dementsprechend konnte der Kläger wegen seiner Kündigung nach 627 BGB die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen nach 628 Abs. 1 S. 3 BGB nicht verlangen.