Firmen wie z. B. ELITPartner, PARSHIP, etc. stellen Online-Kontakte her und offerieren oft zusätzliche Dienstleistungen wie die Vorbereitung von Personalanalysen und Gegenvorschlägen. Bei längeren Abonnements werden die monatlichen Gebühren dementsprechend reduziert. So offerieren die Firmen PARSHIP der PARSHIP Gesellschaft und PEDigital der Gesellschaft Premium-Mitgliedschaften, die gebührenpflichtig und nach Laufzeit gestaffelt sind. Bei PARSHIP finden Sie die Fristen in den einzelnen Aufträgen.
In einigen Fällen sieht die Kündigungsregelung vor, dass eine Kündigung 12 Kalenderwochen vor Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit erfolgen muss. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen verlangt PARSHIP eine gebührenpflichtige Verlängerung des Vertrages. Haben Sie die Kündigungsfrist bei PARSHIP verpasst? Aber welche Rechte habe ich als Konsument eigentlich, mich von einem für mich ärgerlichen Pariser Abkommen zu erlösen?
Was passiert, wenn ich die Kündigungsfrist verpasst habe oder wenn ich für 12 Monate PARSHIP-Mitglied werde und feststellen muss, dass Online-Börsen nicht "mir" gehören? Brauche ich einen Anlass, meine PARSHIP-Mitgliedschaft zu beenden? Bereits in der jüngeren Zeit haben die Gerichte mehrfach festgestellt, dass es sich bei Online-Datingplattformen um "höherwertige" Dienstleistungen im Sinn von 627 Abs. 1 BGB handelte, wenn die Online-Datingplattform nicht nur die fachlichen Voraussetzungen erbringt.
Allerdings wird bei Datingagenturen wie PARSHIP und Elitepartner großer Wert darauf gelegt, dass sie nicht nur eine Internet-Plattform, sondern auch Persönlich-keitsanalysen und Partnerempfehlungen bereitstellen. Deshalb sind diese Aufträge als "höherwertige Dienstleistungsverträge" im Sinn von 627 Abs. 1 BGB zu bezeichnen (so auch OLG Dresden, Entscheidung v. 19.08.2014, Az. 14 U 603/14, LG Traunstein, Entscheidung v. 10.4. 2014, Az. 1 S 3750/13).
Die rechtliche Einstufung als höherwertiger Servicevertrag hat zur Folge, dass der Servicevertrag zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen beendet werden kann. Serviceverträge können prinzipiell nur bei wichtigen Gründen kündigt werden, d.h. ohne Beachtung einer Kündigungsfrist (§ 626 BGB). Ein wichtiger Anlass ist daher eine Grundvoraussetzung für die fristlose Aufhebung. Bei höherwertigen Dienstleistungsverträgen im Sinn von 627 Abs. 1 BGB jedoch nicht.
Sie bezieht sich auf das Recht zur fristlosen Kündigung nach 626 BGB, klarstellt aber, dass die Bedingung des Vorhandenseins eines wesentlichen Grunds nicht gegeben sein muss. Der Beitritt zu PARSHIP kann daher mit sofortiger Wirkung, d.h. ohne Beachtung einer Kündigungsfrist und ohne triftigen Grund, gekündigt werden.