Geburtsschutz und Elternurlaub zählen zu den bewährten familien- und gesellschaftspolitischen Leistungen und leisten einen wesentlichen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit auf dem Gebiet von Familien- und Berufsleben. Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, trächtige und stillende Mütter vor Gefährdung, übermäßiger Beanspruchung und Gesundheitsschäden am Arbeitplatz zu schützen. Dazu muss der Unternehmer unter anderem die Risiken für werdende oder arbeitsbedingt gestillte Mütter bewerten und geeignete Schutzmassnahmen ausarbeiten.
Dabei geht es nicht nur um trächtige und stillende berufstätige Mütter, sondern auch um Lehrlinge und Praktikanten sowie um Schulmädchen und Schüler. Zudem sollen die Regelungen vor wirtschaftlichen Verlusten und Arbeitsplatzverlust im Rahmen der Trächtigkeit schützen. Die Arbeitgeberin muss dem Regionalrat die Anstellung einer schwangeren Frau mitteilen.
Gemäß dem Erziehungsgeld- und Elternurlaubsgesetz haben Eltern, die in einem Beschäftigungsverhältnis sind, Anspruch auf drei Jahre Elternurlaub. Der spezielle Entlassungsschutz ist auch während des Elternurlaubs gegeben. Während der schwangeren und auch vier Monaten nach der Geburt ist es für die Frau nach dem Entlassungsgesetz verboten, zu kündigen.
Der spezielle Entlassungsschutz erstreckt sich auch auf Schwangere, die nach der 10. Woche der Schwangerschaft eine Fehlbildung haben. In der Zeit des Elternurlaubs (früher Elternurlaub) haben die Mitarbeiter nach dem Bundes-Eltern- und Erziehungsgeldgesetz Entlassungsschutz. Es gibt auch einen Entlassungsschutz während der Stillzeit. Eine Kündigung ist in diesen Faellen nur moeglich, wenn spezielle Anforderungen erfuellt sind (z.B. bei vollstaendiger Einstellung des Betriebes).
Allerdings muss der Auftraggeber zunächst die Genehmigung des Regionalrates zur Entlassung des Arbeitnehmers eingeholt werden. In diesem Fall kann das Regionalrat in Ausnahmefällen einer Kündigung zustimmen. In diesem Fall kann der Regionalrat einer Kündigung nachkommen. Für die Beurteilung der Entlassungszulässigkeit während der Trächtigkeit, des Elternurlaubs oder des Pflegeurlaubs ist der Antragsteller gebührenpflichtig. Daher steht den Frauen und Männern der Regierungsbezirke Darmstadt, Giessen und Kassel der Arbeitsschutzexperte zur Verfügung, um sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
Inwieweit jeder einzelne Fall von der Rechtsänderung berührt wird, muss auch der Auftraggeber in eigener Regie nachprüfen.
WICHTIG - Nach sorgfältiger Prüfung hat das Arbeitsministerium Chinas (MOHRSS) die Transitional Temporary Work Regulation (MOHRSS Regulation No. 22, nachstehend "Transitional Regulation" genannt) herausgegeben. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen gilt die Regelung nur für die drei nachstehenden Aufgaben:: Zeitarbeit: Der Zeitarbeitnehmer nimmt für einen Zeitraum von höchstens sechs Monate eine Stelle bei dem Zeitarbeitnehmer ein.
Unterstützungsfunktion: Der Zeitarbeitnehmer nimmt bei dem Zeitarbeitnehmer eine Stelle ein, die in erster Linie eine Unterstützungsfunktion für das Hauptgeschäft des Auftraggebers ausübt. Ersatzfunktion: Der Zeitarbeitnehmer repräsentiert einen festen Angestellten des Zeitarbeiters während seiner vorübergehenden Abwesenheit. Der Zeitarbeitnehmer ist ein fester Angestellter des Zeitarbeiters. Im Zeitarbeitsvertrag muss die entsprechende Tätigkeit angegeben sein. Nach der Übergangsverordnung darf die Zahl der Zeitarbeitnehmer 10 v. H. der Gesamtzahl der Arbeitnehmer nicht überschreit.
Im vorangegangenen Vorschlag für eine Übergangsregelung war nur eine Begrenzung der Zahl der Leiharbeitnehmer in Unterstützungsfunktionen vorgesehen. Geeignetes Ereignis: Gemäß der Überleitungsmodalitäten muss der Anstellungsvertrag zwischen dem Leiharbeitunternehmen und dem Leiharbeitnehmer für einen festen Zeitpunkt von zwei Jahren abgeschlossen werden. Das Zeitarbeitsunternehmen kann mit dem Arbeitnehmer eine Bewährungszeit absprechen. Die Übergangsregelungen sehen eine Reihe von Angaben vor, die in den Verträgen zwischen den betroffenen Unternehmen aufzunehmen sind.
Das Übergangssystem verlangt die Anwendbarkeit des Grundsatzes des gleichen Entgelts auf alle Leiharbeitsverträge. Das heißt ganz praktisch, dass der Unternehmer Zeitarbeitern für die gleiche Tätigkeit, gleichgültig um welche Form des Arbeitsverhältnisses es sich handelt, den gleichen Lohn zahlen muss; dazu gehören auch Zuschläge und Vereinbarungen über die Vergütung von Überstunden. Wenn der Zeitarbeiter keine anderen Zeitarbeiter in ähnlicher Weise beschäftigt, wird die örtliche Industrienorm als Leitfaden herangezogen.
Die Leiharbeiterin oder der Leiharbeiter kann den Zeitarbeitsvertrag unter Einhaltung einer dreißigtägigen Frist in schriftlicher Form auflösen. Während der Bewährungszeit beträgt die Ankündigungsfrist drei Tage. Der Zeitarbeiter kann die Beschäftigung unter den nachstehenden Bedingungen stornieren: Wird die Beschäftigung vom Zeitarbeiter aufgrund eines oder mehrerer der vorgenannten Fälle storniert, ist das Zeitarbeitsunternehmen für die Aufnahme des Zeitarbeiters zuständig.
Für die überregionale Zeitarbeit gelten nach der Übergangsverordnung die Sozialversicherungsvorschriften der Zielbereich. Hat das Zeitarbeitsunternehmen eine Niederlassung in der entsprechenden Gegend, so werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Zeitarbeitsunternehmen übernommen, ansonsten werden sie im Namen des Zeitarbeiters bezahlt. Wenn eines der betroffenen Unternehmen die getroffenen Regelungen nicht einhält und den Vertrag nicht innerhalb der vom verantwortlichen Arbeitsministerium gesetzten Fristen behebt, droht eine Strafe von mind. 5000 RM und bis zu 10000 RM pro Zeitarbeitnehmer oder gar der Widerruf der Gewerbeberechtigung.
Verstößt das Zeitarbeitsunternehmen gegen die nach der Übergangsvorschrift festgelegten Regelungen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, so ist das Zeitarbeitsunternehmen zur finanziellen Vergütung des Arbeitnehmers angehalten.