soweit sich daraus keine Aufhebung der genannten Stimmrechtsbeschränkung ableitet. kein Antrag, sofern sich daraus keine Aufhebung der vorstehend genannten Stimmrechtsbeschränkung ergebe. d) "Kontrolle über eine Rechtsperson, auf die Gefährdung des Verschwindens oder der Einschränkung bestehender Beteiligungssysteme und -praktiken. Für jedes Mitglied des Leitungsorgans individuell, unabhängig davon, ob die Ratifizierung gerechtfertigt ist oder nicht. der beteiligten Unternehmen.
in Bezug auf den Verwaltungsrat der Agentur, den finanziellen Beitrag der Schweiz und Liechtensteins zum Haushalt der Agentur, Datenschutz und Vertraulichkeit, die Rechtsstellung der Agentur in der Schweiz und Liechtenstein, die Haftung der Agentur, die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur durch die Schweiz und Liechtenstein, die Vorrechte und Befreiungen der Agentur und ihres Personals sowie die vertragliche Beauftragung ihres Exekutivdirektors für Schweizer und Liechtensteiner.
Das Abkommen umfasst folgende Aspekte: die Behörde, den finanziellen Beitrag der Schweiz und Liechtensteins zum Budget der Behörde, den Datenschutz und die Geheimhaltung, den Rechtsstatus der Behörde in der Schweiz und in Liechtenstein, die Verantwortlichkeit der Behörde, die gegenseitige Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für die Behörde durch die Schweiz und Liechtenstein, die Privilegien und Immunitäten der Behörde und ihres Personals sowie die Zusammenarbeit von Staatsangehörigen der Schweiz und Liechtensteins, die auf vertraglicher Basis vom Direktor der Behörde rekrutiert wurden.