Der DJ Wilson A. ist in Zürich wohnhaft. Die Polizei wurde von ihm explizit aufgefordert, ihn nicht anzurühren, da er sich erst vor kurzem einer Herzoperation unterzogen hatte. Nichtsdestotrotz spritzt die Polizei nach der Anklage Pfefferspray auf sein Gesichtsausdruck, wirft ihn auf den Müll und mißhandelt ihn mit Händen und Stößeln. "Laut der Anklage soll einer der Beamten angerufen haben, während er A. - bereits in Handfesseln - auf den Erdboden gedrückt und ein Bein in den Nacken gedrückt haben soll.
Die drei Polizeibeamten, die damals A. kontrollierten, traten am Donnerstag und Donnerstag vor dem Landgericht Zürich wegen "Amtsmissbrauch" und "Gefährdung von Leib und Leben" vor das Landgericht. Die drei Beklagten stimmen vor Gericht überein, dass sie Paprikaspray, "rohe physische Kraft" und Knüppel verwendet haben. Alle drei können sich an gewisse Ereignisse gut erinnern: Zum Beispiel, dass Wilson A. offensiv gewesen war, so dass sie die Gewalttätigkeiten als angemessen erachteten.
Aber niemand will sich an etwas anderes erinnern: zum Beispiel an die Erwürgung von Wilson A.. Die Polizeibeamten gelten wie alle Angeklagten in Strafverfahren als unschuldig. Wilson A. wurde nach der Zuspitzung im Oktobersemester 2009 verhaftet und auf die Polizeistation mitgenommen. Der Polizeibericht wird besagen, dass Wilson A. keine Verletzten erleidet.
Vor der Einstellung von Bruno Steiner als gesetzlichem Vertreter befragte Wilson A. acht oder neun Rechtsanwälte: "Niemand wollte den Prozess in die Hand nehmen. "Zum Beispiel, wenn Wilson A. allein unterwegs ist und sie ihn auf ihrem Mobiltelefon nicht erreicht. "Erst seit diesem Unfall mit der Autobahnpolizei. "Vielleicht bin ich nur in der Fitnessbranche und habe mein Mobiltelefon im Moment nicht bei mir", sagt Wilson A. Er kann nicht erkennen, wann die Polizisten ihn das erste Mal ohne Grund auf der Straße aufgehalten haben.
Aufgrund des Krankenhausaufenthaltes steht für die Inspektion 2009 ein Tauglichkeitszeugnis zur Verfügung. Dennoch forderte die verantwortliche Staatsanwaltschaft gleich zwei Mal die Einstellung des Verfahrens gegen die drei Polizeibeamten - aus Mängeln der Beweise. Twice A. und sein Rechtsanwalt haben diese Entscheidungen vor dem Bundesgerichtshof getroffen - und das mit gutem Ergebnis. Doch dann hat die Staatsanwaltschaft statt der "Gefährdung des Lebens" - einer Straftat, die schon lange in Verwahrung genommen worden war - nur noch die "einfache Körperverletzung" in die Anklage aufgenommen.
Das Landgericht Zürich entschied im Arrondissement 2016: Aufgrund seines Herz-Schrittmachers war das Leben bei der Inspektion 2009 sicherlich gefährdet. Jetzt, anderthalb Jahre später, knapp neun Jahre nach dem Ereignis, verlangt die Staatsanwaltschaft in ihrem Klagegrund vor dem Gerichtshof die Freisetzung der Polizeibeamten. "Daß in diesen Faellen alle vor dem Recht gleich sind, ist fuer die Menschen mehr wie ein Opium", sagt Wilson A.'s Rechtsanwalt Steiner.
Es ist schwer, sich gegen rassistische Profiling und polizeiliche Gewalt zu verteidigen: Amnesty International beklagt sich seit Jahren, dass solche Vorfälle von den schweizerischen Behoerden nur unzureichend geprueft werden. International tätige Organisationen wie der UNO-Menschenrechtsrat haben die Schweiz bereits zur Einrichtung einer unabhängigen Reklamationsstelle aufgefordert, wie dies in Grossbritannien, Dänemark und Portugal der Fall ist.
Nach Angaben des Bundesamtes für Statistik werden 92 Prozentpunkte des Verfahrens gegen Polizeibeamte mangels Beweismitteln ausgesetzt. Viele Anwälte empfehlen auch dort von einer Anklage gegen Polizeibeamte ab, denn in der Praxis ist in der Praxis mit Gegenklagen zu rechnen und die Beamten vor Gerichten sind in der Praxis in der Praxis in der Regel erfolgreichere Personen als Einzelpersonen. Den drei Angeklagten seien keine Schuldgefühle untergeordnet, teilte das Landgericht Zürich am Donnerstag mit.
Nach einer polizeilichen Überprüfung im Jahr 2009 musste der heute 44jährige Wilson A. in einem Notfall ins Krankenhaus gebracht werden. Vergangene Wochen mussten sich die beiden Züricher Polizeibeamten und die Polizeifrau wegen "Amtsmissbrauch" und "Gefährdung von Leib und Leben" zur Rechenschaft ziehen. Er glaubte Wilson A. nicht, weil seine Äußerungen "einfach unvorstellbar" waren.
Der Rechtsanwalt von A. hatte jedoch während des Prozesses darauf aufmerksam gemacht, dass die Protokolle der Wahrnehmung der Polizeibeamten vergleichbar seien, da die Beamten sich vor der Abfassung der Protokolle darauf geeinigt hätten. Der Gerichtshof befürwortete diese Fassung. Nun werden Wilson A. und sein Rechtsanwalt die Sachverhalte untersuchen und darüber nachdenken, ob sie den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Zürich weiterleiten wollen.