In der Allgemeinpraxis herrscht ein Mangel an Ärzten. Familienärzte, junge Ärzte, die Ärzteschaft und die Hochschulen haben sich daher zusammengeschlossen, um den "Masterplan Allgemeinmedizin" zu entwickeln. Landarzt, Leiter der Lehrpraxis und Dozentin an der Hochschule - Dr. Susanne Rabady weiß und liebäugelt mit der allgemeinen Medizin in all ihren Aspekten. Der Präsident der NÖGAM ( "Niederösterreichische Vereinigung für Allgemein- und Familienmedizin") berichtet im Gespräch mit ARZT & PRAXIS über Massnahmen, die ihren Beruf und ihr Herzprojekt, die EbM-Richtlinien für Allgemeinärzte, attraktiver machen sollen.
4.3.1 - Kontakt zwischen Arzt und Patient
Der persönliche Arzt-Patientenkontakt erfordert die räumliche und die gleichzeitige Präsenz von Arzt und Patienten und die unmittelbare Wechselwirkung derselben. Sonstige ärztliche Patientenkontakte erfordern zumindest einen Telefonkontakt und/oder einen Ansprechpartner im Zusammenhang mit einer Video-Sprechstunde gemäà Anhang 31b zu den Bundesvertragsärzten (BMV-?) und/oder einen indirekten.....
Eine indirekte andere Arzt-Patienten-Kontaktaufnahme erfordert nicht die sofortige Präsenz von Arzt und Patienten an der gleichen Stelle. Telefonischer Arzt-Patientenkontakt, Arzt-Patientenkontakt im Kontext einer Video-Sprechstunde gemäà Anhang 31b zum BMV-?und andere indirekte Arzt-Patientenkontakte sind Inhalte der Pauschalbeträge und nicht separat Ã. Wenn im Falle der Behandlung ausschließlich telemedizinische Patientenkontakte oder andere indirekte Arztpatientenkontakte stattfinden, sind diese nach Gebührenordnungsposition 01435 berechnungsfähig.
Wenn im Falle einer Behandlung nur ärztliche Patientenkontakte im Zusammenhang mit einer Videoberatungsstunde gemäà Werk 31b zum BMV-?stattfinden, sind diese nach Gebührenordnungsposition 01439 à zu entnehmen. Ein persönlicher ärztlicher Patientenkontakt ist auch dann gegeben, wenn die Zusammenarbeit des Hausarztes mittelbar über die Bezugsperson(en) eintritt, worunter Arzt, Geduldeter und Bezugsperson(en) zusammen an der gleichen Stelle sein sollen wie im Falle von Krankheit - bedingt wesentlich kommunikationsstörten Patienten (z.B. Hörschädigkeit, Sprachverlust).
sonstige ärztliche Patientenkontakte im Falle einer Behandlung setzt voraus, dass ein persönlicher ärztlicher Patientenkontakt auch als ärztlicher Patientenkontakt im Sinne einer Videoberatungsstunde gemäà Anhang 31b zum BMV-? stattfinden kann, sofern die Videoberatungsstunde für die in Gebührenordnungsposition 01450 angegebenen Zwecke und dies beruflich ist zulässig.
Vorraussetzungen für die D-medizinische Anerkennung in den neuen Behandlungsmethoden
Über die von der DGUV geforderte Qualitätssicherung, die mit der Anforderung einer dauerhaften Weiterbildung von Dozenten einhergeht, gab es bereits im Vorfeld der Veranstaltung hitzige Debatten und Diskussion. D Ärzte reagieren auf diese Anforderungen mit der Aufforderung zur Verbesserung der Performance-Gebühren. Die D-Arztin ist nach wie vor an den Arbeitsvertrag zwischen Arzt und Unfallversicherer gebunden (Arztvertrag).
Zu den Neuerungen gehören der Wegfall der Unfallarztbereitschaft am Samstag und eine Ersatzregelung für die Unfallarztbereitschaft, z.B. wenn betriebsaktive Ärzte die eigene Erbringung von Dienstleistungen nicht aufrechterhalten können. Bei der Versorgung von unfallbedingt verletzten Kinder oder Jugendliche werden die D-Arztinnen und -Ärzte gebeten, die Erforderlichkeit der Konsultation eines Pädiatrischen Chirurgen oder eines Spezialisten für Kinder- und Jugendmedizin regelmässig zu überprüfen.
Auch innerhalb von 5 Jahren ist eine Beteiligung an 2 arbeitsmedizinischen Konferenzen der DGU-Bundesverbände (DGU: DGU: DGU: Deutsche Vereinigung für Unfallchirurgie) zu dokumentieren. Die oben genannten Anforderungen des DGUV verursachen natürlich Mehrkosten und weitere Ausgaben für den D-Arzt, die es zu kompensieren gilt. Darüber hinaus dürfen die Qualitätsanforderungen nicht zu mehr Dokumentation in der Praxis und die Qualitätskontrolle muss mit den vorhandenen Informationen und im Einvernehmen mit den Ärzten durchgeführt werden.
Das Handeln des Arztes muss auf einer sicheren ökonomischen Grundlage beruhen und nachhaltig geplant werden können. Der Umbau von H-Arztpraxen (H-Arzt: an der Sonderbehandlung beteiligte Ärzte) in D-Arztpraxen hat bereits eingesetzt und ist noch im Gang. Die Bewerbungen für den Übergang von H- zu D-Arzt müssen bis zum 31.12.2014 eingereicht werden.
Das Gleiche trifft auf orthopädische und chirurgische Fachkräfte zu, die als H-Arztgelassene sind. Die neue D-Arztin ohne Operationstätigkeit ist Spezialistin für Orthopädie und Traumatologie und arbeitete ein Jahr lang in einer für Verletzungsverfahren (VAV) zugelassenen Praxis. Er sollte seine Aktivität mit einem qualifiziertem Zertifikat durch die Erlebniswerte im D-Arzt-Verfahren belegen.
Künftig muss der in der Chirurgie arbeitende Arzt den Zusatztitel Sondertraumachirurgie in einem dafür lizenzierten Krankenhaus erlernen. Dann kann er als Oberarzt oder Chefarzt auch ohne VAV-Verfahren im ambulanten Bereich arbeiten oder in einer Praxis eingesetzt werden. Wenn der Spezialist für Unfallmedizin im In- und Ausland, z. B. in Österreich, hinzugezogen wurde, muss der nicht-operative Verkehrsmediziner noch ein Jahr Arbeit mit einem Doktors.....
Der unfallmedizinische Eingriff darf nicht länger als 3 Jahre ausfallen. Die in der Chirurgie arbeitende Ärztin (Schwerpunkt Traumachirurgie oder besondere Unfallchirurgie) untersteht den Leitlinien für die Ambulanz und muss 2 Interventionsräume zur Verfügung stellen, von denen einer ein OP-Saal nach § 115 b SGB V sein muss. Die D-Arztin ohne chirurgische Aktivität kann nur einen eingeschränkten Operationsspektrum durchführen, wie z.B. die Fremdkörper-, die Klein- und Ganglienentfernung am Handgelenk oder an den Fingerknochen, grössere Wundbehandlungen, Sekretektomien und die Enteisentfernung von kleinen Rohrknochen oder Stellschrauben, Hauttransplantationen, Hämatom-Entfernung, Probenentnahmen, die Exzernierung von größeren Krebspatienten, eine Bursa und eine Abszesöffnung.
Neben der Zusatzqualifikation Sonderunfallchirurgie oder der Spezialisierung Unfalschirurgie benötigt der an einem Volumenstromerzeuger arbeitende Arzt eine 3-jährige Fortbildung in einem vom Volumenstromerzeuger genehmigten Hause. Im Prinzip haben bereits genehmigte Ärzte nun Schutz für ihre aktuelle Erteilung. Darüber hinaus ist der Wortlaut in Ziffer 2. 4 der Anforderungen an Ärzte[1] von maßgeblicher Bedeutung: Damit soll gewährleistet werden, dass Ärzte, die bereits in der Privatpraxis tätig sind, ihre operative Arbeit an BG-Patienten (BG: Berufsgenossenschaft) auch dann nach der alten Weiterbildungsverordnung durchführen können, wenn sie keine zusätzliche Fortbildung in der speziellen Unfallkrankenchirurgie absolvieren.
Dozenten, die nach der alten Ausbildungsordnung lizenziert sind, haben damit einen speziellen und herausragenden Stellenwert, der sich aus ihrer gezielten Ausbildung in der Unfallchirurgie ergibt. Wie bei allen anderen Dozenten sollten die Voraussetzungen für die ständige Weiterqualifizierung und die Prüfung der Teilnahme alle 5 Jahre gegeben sein. Zur Teilnahme am VAV darf nur ein Arzt im Spital arbeiten.
Wie andere D-Arztinnen und D-Arzt können diese bis zum Alter von 1968 Jahren weiterarbeiten. Bei Berufsverbänden werden diese Mindestanzahl nicht pro D-Arzt, sondern pro Ort errechnet. Dies ist zu bestimmen, wenn weniger als ein D-Arzt pro 30000 Einwohnern aktiv ist oder wenn die Zugänglichkeit >30 min[2] ist. Das betrifft insbesondere die Kooperation bei der Versorgung von Schwerverletzten, die Planung der Gelenkrehabilitation und die Kooperation mit ambulanten Reha-Einrichtungen.
Der Terminus "Qualität der Versorgung" trifft zunehmend auch auf die ambulante Pflege zu. In jedem Fall werden die Mitgliedschaft in einem DGU-Traumnetzwerk, die persönlichen Qualifikationen und die unternehmerische und berufliche Selbständigkeit des Doktoranden im Spital eine große Bedeutung haben. Es sollte für alle Eingriffe in Kooperation mit dem D-Arzt durchgeführt werden.
Die Bundesärztekammer wird in enger Zusammenarbeit mit den ausgesuchten Wissenschaftspartnern des DGUV an der Uni Greifswald arbeiten. Darüber hinaus sollen die Resultate an die D-ArztInnen zurückgemeldet werden. Die Projekte sind letztlich zu begrüßen, aber der D-Arzt muss Zugang zu einer transparenten Präsentation des Berichts haben. Es wird auch hier nach wie vor gefordert, dass keine irrealistische Erweiterung der Unterlagen durch die D-Arzt stattfinden darf.
Zu diesem Zweck muss dem D-Arzt genügend Hilfspersonal zur Seite stehen. In Bezug auf Punkt 5.2[1] wird ausdrücklich erklärt, dass der etablierte D-Mediziner die Hauptaufgaben der Aktivität des stationären Arztes selbst wahrnehmen muss. Die Diagnose, die Röntgenbildbewertung und die Anwendung anderer Bildgebungsverfahren sind vom Arzt im direkten Kontext mit der Bewertung von Schweregrad und Verletzungsart zu unterlegen.
Der D-Arzt ist auch für die Information und Betreuung des Betroffenen, die Therapieentscheidung und die invasiven Massnahmen zuständig. Letzterer kann sich durch einen vom Regionalverband zugelassenen permanenten Repräsentanten oder auch vorübergehend in der praktischen Anwendung durch einen Spezialisten für Orthopädie und Unfallkosmetik oder einen Spezialisten für Chirurgie mit speziellen Wissen und Erfahrung bei der Handhabung von Unfallschäden während des Urlaubs, bei Kurzzeitkrankheiten oder in der Weiterbildung repräsentieren und wird.
Gleiches trifft grundsätzlich auf den Arzt im Spital zu; er muss auch die Hauptaufgaben der vom Durchgangsarzt ausgeübten medizinischen Tätigkeit zu. Aber am Ende verbleibt die Verantwortlichkeit immer beim Doktor. Über die spezielle oder allgemeinmedizinische Behandlung und die Einreichung von Berichten und Rezepten muss er selbst im d-medizinischen Verfahren entscheiden. Mögliche Lösungen sind die kurzfristige Repräsentation durch einen Spezialisten für Orthopädie und Traumatologie oder die enge Kooperation mit einem Klinik-aktiven D-Arzt, mit dem eine Repräsentationsgestaltung sichergestellt werden kann.
Der DGUV hat es sich zur Aufgabe gemacht, einen Kriterienkatalog zu erarbeiten, der die aktuellen Umstände berücksichtigt, z.B. Anforderungen an die Verlagerung von Patientinnen und Patientinnen zwischen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Versorgungsebenen.